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BAföG-Recht

Bescheide zum BAföG – ob Bewilligung, Ablehnung, Aufhebung oder Rückforderung – sind Verwaltungsakte und können mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg berate und vertrete ich Studierende, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie ihre Eltern gegenüber den Studierendenwerken und den Ämtern für Ausbildungsförderung – sachlich, fundiert und zielgerichtet.
Aufgeschlagenes Buch mit Stift und Notizbuch vor Bücherregal.
Foto von Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Bildung öffnet Türen. Das Bildungsrecht bestimmt, welche – und unter welchen Bedingungen. Was dabei auf dem Spiel steht: Es geht um Lebenszeit, um Chancen und um Wege, die sich nicht beliebig verschieben lassen. Bildungsrechtliche Entscheidungen werden oft hingenommen, weil Betroffene nicht wissen, dass sie angreifbar sind. Frühzeitige Beratung kann in diesen Fällen den entscheidenden Unterschied machen. Wer zu mir kommt, bekommt zuerst eine ehrliche Einschätzung: Ist der Fall aussichtsreich, was braucht es – und was nicht. Danach entscheiden wir gemeinsam.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Typische Fälle im BAföG-Recht

Ablehnung des BAföG-Antrags

Ihr BAföG-Antrag wurde abgelehnt – die Begründung überzeugt nicht oder erscheint fehlerhaft? Ich prüfe den Bescheid auf formelle und materielle Fehler, lege bei Bedarf Widerspruch ein und vertrete Sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung bzw. Studierendenwerk.

Fachrichtungswechsel

Ein Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Fachsemesters nur bei einem wichtigen, ab dem vierten Fachsemester nur bei einem unabweisbaren Grund förderungserhaltend (§ 7 Abs. 3 BAföG). Ich prüfe, welcher Grund in Ihrem Fall in Betracht kommt, und vertrete Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Förderungshöchstdauer

BAföG wird grundsätzlich für die Regelstudienzeit geleistet (§ 15a BAföG). Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist nur aus bestimmten Gründen möglich (§ 15 Abs. 3 BAföG) – insbesondere bei schwerwiegenden Gründen, Behinderung, Schwangerschaft und Kinderbetreuung oder Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien. Ich prüfe, ob Ihre Verlängerung zu Unrecht abgelehnt wurde.

Rückforderung von BAföG

Fordert das Studierendenwerk bereits ausgezahlte Leistungen zurück, stehen häufig Fragen von Vertrauensschutz, Ermessen und Verfahrensfristen im Raum (§ 20 BAföG, §§ 45, 48, 50 SGB X). Ich prüfe den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf formelle und materielle Fehler und lege bei Bedarf Widerspruch ein.

Einkommensanrechnung der Eltern

Das Einkommen der Eltern wird auf Ihren BAföG-Anspruch grundsätzlich angerechnet (§§ 11 Abs. 2, 21 ff. BAföG). Mit einem Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG) lässt sich ein gesunkenes Einkommen zeitnah berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt elternunabhängiges BAföG (§ 11 Abs. 3 BAföG) in Betracht; verweigern Eltern den Unterhalt, kann eine Vorausleistung nach § 36 BAföG beantragt werden. Ich prüfe Berechnung, Freibeträge und Abzüge auf Fehler.

Auslands-BAföG

Für ein Studium oder Praktikum im Ausland gelten Sonderregeln (§§ 5, 5a, 6 BAföG): eigene Bedarfssätze, Reisekostenzuschlag und unter Umständen auch Förderung über die Regelförderung im Inland hinaus. Ich prüfe Ihren Auslandsantrag, setze Widerspruch und Klage gegen Ablehnungen um und begleite Sie beim Wechsel zwischen Inlands- und Auslandsförderung.

Weitere Themen im BAföG-Recht

Vorausleistung bei verweigerter Elternunterhaltszahlung

Leisten Ihre Eltern trotz bestehender Unterhaltspflicht keine Zahlungen, kann das Studierendenwerk BAföG vorausleisten (§ 36 BAföG). Der Unterhaltsanspruch geht dann auf das Land über. Ich berate Sie zum Antrag, bereite die erforderlichen Erklärungen vor und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren.

Elternunabhängiges BAföG

Unter bestimmten Voraussetzungen wird BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet – etwa nach längerer Erwerbstätigkeit, bei fortgeschrittenem Alter bei Ausbildungsbeginn oder wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist (§ 11 Abs. 3 BAföG). Ich prüfe, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.

Aktualisierungsantrag

Ist das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum deutlich geringer als das Einkommen im Basisjahr (in der Regel das vorletzte Kalenderjahr), können Sie über einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG die aktuellen Einkünfte zugrunde legen lassen.

Aufstiegs-BAföG und Schüler-BAföG

Neben dem Schüler- und Studierenden-BAföG regelt das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, „Aufstiegs-BAföG“) die Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen – etwa für Meister-, Techniker- und Fachwirtkurse. Ich vertrete auch in diesen Förderungskonstellationen und prüfe Ablehnungs- und Rückforderungsbescheide.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
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Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Fristen im BAföG-Recht

Für den Widerspruch gegen BAföG-Bescheide gilt grundsätzlich die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO ab Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Der Rechtsweg führt zu den Verwaltungsgerichten (§ 54 BAföG, § 40 VwGO), nicht zu den Sozialgerichten. Bei drohender Härte – etwa wenn eine zu Unrecht verweigerte Auszahlung den Lebensunterhalt im Studium gefährdet – kommt zusätzlich Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Sprechen Sie mich deshalb möglichst frühzeitig an.

Eilrechtsschutz beim BAföG

Wird die Auszahlung zu Unrecht verweigert oder droht der Lebensunterhalt im Studium zusammenzubrechen, kann beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragt werden. Gerichte entscheiden in solchen Verfahren regelmäßig innerhalb weniger Wochen. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang eines belastenden Bescheides an.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Beratung im BAföG-Recht?
Kann ich alleine Widerspruch einlegen oder brauche ich einen Anwalt?
Welche Gründe rechtfertigen einen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Semester?
Das Studierendenwerk fordert BAföG-Leistungen zurück - was nun?
Ist BAföG-Beratung über die Rechtsschutzversicherung (RSV) abgedeckt?
Welche Unterlagen brauche zur Beratung?
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