Skip to content

Beratung für Dienstherren

Fachanwaltliche Beratung für Länder, Kommunen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – bundesweit. Von der dienstlichen Beurteilung über das Disziplinarverfahren bis zum Konkurrentenstreit und zur Zurruhesetzung. Persönlich, dokumentationsorientiert und auf überschaubare Dienststellen zugeschnitten.
Kanzleisitz Ahrensburg · bundesweite Mandate · digital und vor Ort
Fachanwältin für Verwaltungsrecht Anna-Lena Kolell an einer Skulptur vor dem Ahrensburger Rathaus lehnend.

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht berate und vertrete ich Dienstherren in den Kernbereichen des öffentlichen Dienstrechts: Konkurrentenstreit und Auswahlverfahren, dienstliche Beurteilungen, Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren und Personalvertretungsrecht. Mandate führe ich bundesweit vor allen Verwaltungsgerichten; der elektronische Rechtsverkehr erfolgt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, § 31a BRAO).
Als Einzelanwältin begleite ich Dienstherren persönlich – durchgehend eine Ansprechpartnerin, die den Verfahrensstand und die organisatorischen Besonderheiten Ihrer Dienststelle kennt, unabhängig vom Standort.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Schwerpunkte für Dienstherren

Typische Themenfelder, in denen Dienstherren regelmäßig externe fachanwaltliche Expertise hinzuziehen – bundesweit einheitliche dogmatische Grundlagen, landesrechtliche Ausdifferenzierung im Einzelfall.
Art. 33 Abs. 2 GG · § 9 BeamtStG · § 9 BBG

Konkurrentenstreit & Auswahlverfahren

Auswahlvermerke, Beurteilungsvergleich, Dokumentationspflichten und Eilverfahren nach § 123 VwGO – einer der häufigsten Anlässe verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren. Begleitung bei der Vorbereitung des Auswahlverfahrens und Vertretung im Konkurrentenstreitverfahren.
BDG · LDG

Disziplinarverfahren

Von der Einleitung über Ermittlungen und Anhörung bis zur Disziplinar- oder Einstellungsverfügung – Strukturierung des behördlichen Verfahrens, Prüfung der Pflichtverletzung (§ 47 BeamtStG / § 77 BBG) und der Schwere der Tat (§ 13 BDG), Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach § 5 BDG und Vertretung des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage nach § 41 BDG n. F.; in Ländern mit fortbestehender Disziplinarklage entsprechend).
§ 21 BeamtStG · § 50 BLV · Beurteilungsrichtlinien

Dienstliche Beurteilungen

Die Beurteilung muss nach st. Rspr. des BVerwG aktuell, vergleichbar und plausibel sein. Rechtliche Begleitung bei der Erstellung und Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sowie bei der Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien einschließlich Richtsätzen und Quotenregelungen.
§ 26 BeamtStG · § 44 BBG

Dienstunfähigkeit & Zurruhesetzung

Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen, Mitwirkungspflichten, Prüfung anderweitiger Verwendung (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) und begrenzter Dienstfähigkeit (§ 26 Abs. 2 BeamtStG), Anhörung und Zurruhesetzungsbescheid – verfahrensrechtlich sensibel und regelmäßig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
BPersVG · LPersVG / LPVG der Länder

Personalvertretung

Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte der Personalvertretung – Prüfung der Beteiligungspflicht, Gestaltung von Dienstvereinbarungen, Stufenverfahren und Einigungsstelle nach dem jeweils einschlägigen Personalvertretungsrecht (BPersVG bzw. LPersVG/LPVG).

Weitere Beratungsfelder

Neben den Schwerpunkten begleite ich Dienstherren in weiteren beamtenrechtlichen Konstellationen, die im Alltag einer Personalstelle regelmäßig auftreten.

Versetzung, Umsetzung, Abordnung

Rechtliche Gestaltung und verfahrensrechtliche Absicherung von Abordnung und Versetzung nach §§ 14, 15 BeamtStG, §§ 27, 28 BBG und den entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes. Umsetzungen als innerdienstliche Organisationsmaßnahme werden auf Ermessensfestigkeit und fürsorgerechtliche Rechtfertigung geprüft.

Entlassung in der Probezeit

Entlassung wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG bzw. § 34 BBG: Bewährungskontrolle, Dokumentation der Bewährungsmängel, Anhörung nach § 28 VwVfG, Beteiligung der Personalvertretung und Gestaltung des Entlassungsbescheids.

Nebentätigkeitsrecht

Anzeige, Genehmigung, Versagung und Widerruf von Nebentätigkeiten nach § 40 BeamtStG, §§ 99 ff. BBG und den jeweiligen Landesregelungen.

Besoldung & Amtsangemessenheit

Zulagenrecht, Familienzuschlag und strukturelle Fragen der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG, ausgestaltet durch das BBesG bzw. das jeweilige Landesbesoldungsgesetz; Rücknahme und Widerruf individueller Besoldungsbescheide nach §§ 48, 49 VwVfG.

Beihilferecht

Streitige Beihilfebescheide, Rückforderungen und Zusammenwirken mit den zuständigen Beihilfestellen auf Grundlage der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG) nach BBhV bzw. den Beihilfeverordnungen der Länder – einschließlich beihilferechtlicher Anschlussfragen bei Wechsel des Dienstherrn.

Haftung & Regress

Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten nach § 48 BeamtStG bzw. § 75 BBG, Rückforderung überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG sowie Fragen der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
01

Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
02

Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
03

Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Wann anwaltliche Begleitung für Dienstherren sinnvoll ist

Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte

Personalentscheidungen im Beamtenverhältnis sind formal und inhaltlich anspruchsvoll. Jede belastende Maßnahme – von der Absage im Auswahlverfahren über Disziplinarmaßnahmen (§ 5 BDG) bis zur Zurruhesetzung – wird im Streitfall von den Verwaltungsgerichten eingehend überprüft: bei gebundenen Entscheidungen in voller Kontrolldichte, bei Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen mit engem Prüfungsmaßstab (Beurteilungsfehler, Verfahrensverstöße, Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe). Fehler in der Aktenführung, der Anhörung (§ 28 VwVfG) oder der Beteiligung der Personalvertretung können die Maßnahme rechtswidrig machen – soweit sie nicht nach §§ 45, 46 VwVfG geheilt oder unbeachtlich sind. In der Praxis sind es oft genau diese formalen Punkte, an denen Maßnahmen scheitern.

Wirtschaftlichkeit vs. Fehlerrisiko

Für viele Ämter, Gemeinden, Zweckverbände und kleinere Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt: Personalrechtliche Sonderfälle treten nicht wöchentlich auf – wohl aber mit hoher Relevanz, sobald sie kommen. Eine eigene Fachabteilung für Beamtenrecht lohnt sich für diese Dienststellen wirtschaftlich nicht; gleichzeitig ist das Fehlerrisiko hoch: Disziplinarverfahren, Konkurrentenstreit nach Art. 33 Abs. 2 GG, Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG) und Beurteilungsstreitigkeiten (§ 21 BeamtStG) verlangen verfahrensrechtliche Präzision und zugleich kommunikatives Fingerspitzengefühl gegenüber Personalrat, Gleichstellungsbeauftragten und Dienstherrn.

Arbeitsweise: punktuell, digital, bundesweit

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht begleite ich Dienstherren persönlich – durchgehend mit einer Ansprechpartnerin von der Erstbewertung bis zur gerichtlichen Vertretung. Die Beratung ergänzt Ihre Personalabteilung oder Ihr Rechtsamt punktuell: im Einzelverfahren, bei der Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien und Dienstvereinbarungen sowie in der Prozessvertretung vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht.
Die Zusammenarbeit erfolgt überwiegend digital – Videokonferenz, strukturierter Aktenaustausch und elektronischer Rechtsverkehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, § 31a BRAO) auf Anwaltsseite sowie beBPo bzw. EGVP auf Seite des Dienstherrn (§ 130a ZPO, § 55a VwGO). Räumliche Distanz spielt organisatorisch keine Rolle.

Konkurrentenstreit – Auswahlverfahren rechtlich sorgfältig vorbereiten

Art. 33 Abs. 2 GG · § 9 BeamtStG / § 9 BBG · § 21 BeamtStG / § 50 BLV · § 123 VwGO

Bestenauslese in der Praxis

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt, Ämter ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Die Rechtsprechung – geprägt durch Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht – stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation des Auswahlvorgangs.

Typische Prüfpunkte im Auswahlverfahren

  • Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Regelmäßig müssen zeitnahe, vergleichbare dienstliche Beurteilungen vorliegen; ältere Beurteilungen sind häufig fortzuschreiben.
  • Maßgebliche Einzelmerkmale: Bei im Gesamturteil gleichen Beurteilungen ist eine inhaltliche Ausschöpfung anhand der Einzelmerkmale geboten (st. Rspr. BVerwG).
  • Auswahlvermerk: Der Auswahlvorgang muss nachvollziehbar dokumentiert und begründet werden – insbesondere, wenn vom Gesamturteil abgewichen wird.
  • Absage und Wartefrist: Unterlegene Bewerberinnen und Bewerber sind vor der Ernennung rechtzeitig – nach st. Rspr. des BVerfG regelmäßig mindestens zwei Wochen vorher – zu informieren, damit sie Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO prüfen können.

Eilverfahren nach § 123 VwGO

Unterlegene Bewerberinnen und Bewerber beantragen regelmäßig eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Ernennung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Der Dienstherr hat dann binnen kurzer Frist die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). Fehler in der Beurteilungsgrundlage oder im Auswahlvermerk können zur vorläufigen Untersagung der Stellenbesetzung führen.
Praxis-Hinweis: Der Ausgang eines Konkurrentenstreitverfahrens wird häufig bereits durch die Vorbereitung der Auswahlentscheidung geprägt. Eine frühzeitige juristische Einordnung der Beurteilungsvergleiche und des Auswahlvermerks kann dazu beitragen, das Prozessrisiko zu reduzieren.

Disziplinarverfahren – zwischen Sachverhalt und Maßnahme

BDG · Landesdisziplinargesetze · § 47 BeamtStG · § 77 BBG

Vom Anfangsverdacht zur Entscheidung

Das Disziplinarverfahren folgt einem strikten verfahrensrechtlichen Rahmen. Welche Vorschriften gelten, hängt vom Dienstherrn ab:
Für Bundesbeamtinnen und -beamte gilt seit dem 1. April 2024 das Bundesdisziplinargesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung und Modernisierung des Bundesdisziplinarrechts. Für Landes- und Kommunalbeamte ist das Landesdisziplinargesetz des Bundeslandes maßgeblich, in dem die Dienststelle ihren Sitz hat; die Länder regeln ihr Disziplinarrecht eigenständig, viele haben bereits vor der Bundesreform auf das Verfügungsprinzip umgestellt. Das behördliche Verfahren dient der Sachverhaltsaufklärung und der Entscheidung darüber, wie auf ein mögliches Dienstvergehen reagiert wird. In Betracht kommen die Einstellung, eine missbilligende Äußerung (§ 6 BDG; ausdrücklich keine Disziplinarmaßnahme) sowie die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 BDG bzw. landesrechtliche Entsprechungen).
Im Bundesdisziplinarrecht werden seit dem 1. April 2024 sämtliche Disziplinarmaßnahmen – bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – durch Disziplinarverfügung der zuständigen Dienstbehörde erlassen (§§ 33 ff. BDG). Die früher erforderliche Disziplinarklage des Dienstherrn ist entfallen; Rechtsschutz führt die oder der Betroffene durch Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 41 BDG). Im Landesdisziplinarrecht kann das Verfahren abweichen: In einigen Ländern erfolgt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterhin im Wege der Disziplinarklage des Dienstherrn. Ich begleite Disziplinarverfahren entlang des jeweils anwendbaren Bundes- oder Landesrechts – für Dienstherren in Schleswig-Holstein und Hamburg ebenso wie bundesweit.
Zentrale Stationen
  • Einleitung und Bekanntgabe: Förmliche Einleitung bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen (§ 17 BDG; Dienstvergehensdefinition: § 47 BeamtStG bzw. § 77 BBG).
  • Ermittlungen und Belehrung: Ordnungsgemäße Beweisaufnahme, Beachtung der Rechte des Betroffenen, insbesondere Anhörung (§ 20 BDG) und Akteneinsicht (§ 21 BDG).
  • Beteiligung der Personalvertretung: Soweit Maßnahmen der Mitbestimmung nach dem anwendbaren Personalvertretungsrecht unterliegen, ist die Personalvertretung einzubinden.
  • Abschlussverfügung oder Disziplinarklage: Entscheidung durch Einstellung oder Disziplinarverfügung der zuständigen Dienstbehörde (im Bund für alle Maßnahmen; im Landesrecht abhängig vom jeweiligen Landesdisziplinargesetz); in einigen Ländern bei statusverändernden Maßnahmen weiterhin Disziplinarklage des Dienstherrn.
Schwere- und Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Maßnahme muss nach § 13 BDG in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Milderungs- und Belastungsgründe, Persönlichkeitsbild und Bewährung sind umfassend zu würdigen. Formale Fehler – etwa bei Anhörung, Akteneinsicht oder Personalratsbeteiligung – können in der gerichtlichen Kontrolle zur Aufhebung führen, soweit sie nicht im Verfahren geheilt oder als unbeachtlich zu behandeln sind.
Risikohinweis: Ein formal sauber geführtes Verfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bestandskraft der späteren Maßnahme. Nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern ist im Disziplinarverfahren nur eingeschränkt möglich.

Dienstliche Beurteilungen – Richtlinien und Einzelfall

§ 21 BeamtStG · § 50 BLV · Beurteilungsrichtlinien

Grundstruktur der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung ist die zentrale Grundlage personeller Auswahlentscheidungen. Ihre inhaltliche Qualität ist häufig entscheidend dafür, ob Beförderungs- und Auswahlentscheidungen im Konkurrentenstreit Bestand haben. Die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung gelten bundesweit einheitlich; die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch ressort- und länderspezifische Beurteilungsrichtlinien.
Rechtliche Anforderungen
  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab innerhalb der Vergleichsgruppe.
  • Beobachtungszeitraum und Aktualität – ältere Beurteilungen sind vor Auswahlentscheidungen gegebenenfalls fortzuschreiben.
  • Schlüssige Ableitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen.
  • Begründungstiefe insbesondere bei Spitzen- und Grenzbewertungen sowie bei der Ausschöpfung der Beurteilungen (st. Rspr. BVerwG).
  • Ordnungsgemäße Eröffnung mit Besprechung und Möglichkeit zur schriftlichen Gegenäußerung.
Gestaltung und Anpassung von Beurteilungsrichtlinien
Beurteilungsrichtlinien verbinden rechtliche Vorgaben mit den organisatorischen Besonderheiten der Dienststelle. Typische Gestaltungsfragen betreffen Beurteilungsstichtage, Bewertungsstufen, Richtwerte für das Verteilungsspektrum, Zweitbeurteilung und Beurteilerkonferenzen. Eine sorgfältig formulierte Richtlinie kann Streitigkeiten reduzieren und die Planungssicherheit für Personalentscheidungen erhöhen.
Praxis-Hinweis:Viele Konkurrentenstreitverfahren verliert der Dienstherr nicht wegen des einzelnen Bewerberbilds, sondern wegen der Beurteilungsrichtlinie selbst. Eine regelmäßige rechtliche Überprüfung der Richtlinie kann wirtschaftlich sinnvoller sein als die Abwehr einzelner Eilanträge.

Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung

§ 26, § 27 BeamtStG · § 44, § 45 BBG · ergänzende Vorschriften der Landesbeamtengesetze

Verfahrensschritte

Die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gehört zu den verfahrensrechtlich sensibelsten Bereichen des Beamtenrechts. Zahlreiche Einzelfragen – von der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bis zur Prüfung anderweitiger Verwendung – bieten Anknüpfungspunkte für spätere Rechtsmittel.
  • Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung: Voraussetzungen, hinreichende Bestimmtheit der Anordnung (konkrete Benennung des Untersuchungsgegenstands, st. Rspr. BVerwG) und Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten.
  • Gutachten und Feststellung: Bewertung der dienstlichen Leistungsfähigkeit bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt und, nachrangig, auf eine anderweitige Verwendung (§ 26 Abs. 3 BeamtStG / § 44 Abs. 3 BBG).
  • Prüfung anderweitiger Verwendung und begrenzter Dienstfähigkeit: § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und § 27 BeamtStG (bzw. § 44 Abs. 1 Satz 3, §§ 44, 45 BBG) verlangen die Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten.
  • Anhörung und Bescheid: Anhörung nach § 28 VwVfG, formgerechte Bekanntgabe, sorgfältige Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
Risikohinweis: Wird die amtsärztliche Untersuchungsanordnung zu unbestimmt gefasst oder die anderweitige Verwendung nicht erkennbar geprüft, kann der darauf gestützte Zurruhesetzungsbescheid in der gerichtlichen Kontrolle aufzuheben sein.

Personalvertretung – Bundes- und Landesrecht

BPersVG · LPersVG / LPVG der Länder

Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung

Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Für Landes- und Kommunaldienststellen sind die Personalvertretungsgesetze der Länder maßgeblich – teilweise mit erweiterten Mitbestimmungsrechten (Allzuständigkeit bzw. „Mitbestimmung in allen personellen Angelegenheiten"). Die Beteiligungsintensität reicht von der Mitbestimmung über die Mitwirkung bis zur bloßen Anhörung und bemisst sich nach Art der Maßnahme sowie nach dem jeweils einschlägigen Gesetz.
Typische Beteiligungsanlässe
  • Einstellung, Übernahme, Versetzung, Umsetzung, Abordnung.
  • Ernennung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten; Kündigung und Entlassung von Tarifbeschäftigten.
  • Anordnung von Mehrarbeit, Regelungen zur Arbeitszeit, Gestaltung von Dienstplänen.
  • Erlass allgemeiner Dienst- und Verwaltungsanordnungen, Auswahl- und Beurteilungsrichtlinien.
Stufenverfahren und Einigungsstelle
Kommt eine Einigung nicht zustande, ist im Regelfall das Stufenverfahren zu durchlaufen; in zahlreichen Fällen endet das Verfahren vor der Einigungsstelle. Dienstvereinbarungen bieten zugleich ein belastbares Instrument, wiederkehrende Fragen zwischen Dienststelle und Personalrat dauerhaft zu regeln.
Praxis-Hinweis: Fehlende oder unvollständige Beteiligung der Personalvertretung ist ein wiederkehrender Grund für die Aufhebung personeller Einzelmaßnahmen. Die Beteiligungsfrage sollte deshalb bereits in der Vorbereitungsphase sauber geklärt sein.

Für welche Dienstherren meine Beratung besonders geeignet ist

Als Einzelanwältin begleite ich eine begrenzte Zahl von Mandaten persönlich. Die folgenden Konstellationen sind typisch.

Typische Dienstherren

  • Ämter, Gemeinden und Städte mit kleiner oder mittlerer Personalstärke.
  • Kreise und kommunale Zweckverbände.
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • Landesbehörden und mittelbare Bundesbehörden, die punktuelle fachanwaltliche Unterstützung benötigen.
  • Dienststellen ohne eigenes spezialisiertes Beamten- oder Disziplinarrechtsdezernat.

Typische Anlässe

  • Einzelnes Disziplinarverfahren oder Konkurrentenklage mit Zeitdruck.
  • Strukturelle Fragen – z. B. Neufassung einer Beurteilungsrichtlinie oder Dienstvereinbarung.
  • Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.
  • Prüfung belastender Bescheide im Probezeit- oder Nebentätigkeitsrecht.
  • punktuelle fachanwaltliche Entlastung der hausinternen Personalabteilung.
Bundesweite Mandatsbearbeitung und strukturelle Konfliktvermeidung: Um widerstreitende Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO strukturell auszuschließen, werden einzelne Beamtinnen und Beamte schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein vertreten, Dienstherren-Mandate überwiegend außerhalb dieses Gebiets. Für Dienstherren außerhalb Schleswig-Holsteins entstehen dadurch strukturell keine Überschneidungen mit der Vertretung einzelner Beschäftigter gegen ihren Dienstherrn. Unabhängig von dieser räumlichen Abgrenzung wird jedes Mandat vor Annahme einzelfallbezogen auf mögliche Interessenkollisionen geprüft; die Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Rechtssache ist nach § 43a Abs. 4 BRAO ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu unserer Beratung für Dienstherren.
Welche Dienstherren werden beraten?
Welche Themen sind für Dienstherren besonders relevant?
Wie wird mit möglichen Interessenkollisionen umgegangen?
Wie funktioniert bundesweite Beratung aus Ahrensburg?
Wie gehen Sie mit dem Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht um?
Wie schnell ist Begleitung im Konkurrenteneilverfahren möglich?
Wie läuft ein Disziplinarverfahren typischerweise ab?
Was bedeutet der Bestenauslese-Grundsatz in der Praxis?
Wann liegt Dienstunfähigkeit vor?
Wann ist die Personalvertretung zu beteiligen?
Was kostet eine anwaltliche Begleitung für Dienstherren?
Teilen Sie mir Ihr Anliegen mit
Die Voranfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie dient einer ersten Einschätzung; eine rechtliche Prüfung erfolgt erst in der kostenpflichtigen Erstberatung.
Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Telefonisch erreichbar unter +49 4102 516 00.
Vorname
Telefon
Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich stimme zu, dass meine im Kontaktformular gemachten Angaben zur Beantwortung der kostenlosen Voranfrage verarbeitet werden.
Kontakt
Verwaltungsrecht am Rathaus
Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
© 2026 Verwaltungsrecht am Rathaus Anna-Lena Kolell
+49 4102 516 00 Kostenlose
Voranfrage stellen