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Ihre Dienstfähigkeit wird in Frage gestellt?

Ob amtsärztliche Untersuchung, drohende Dienstunfähigkeit oder Versetzung in den Ruhestand – als Fachanwältin für Verwaltungsrecht vertrete ich Beamtinnen und Beamte in Ahrensburg, Stormarn und dem Großraum Hamburg bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zur Prüfung der Dienstfähigkeit.
Vier Personen in Anzügen sitzen an einem großen Holztisch in einem modernen Konferenzraum.
Foto Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Zweifel an der Dienstfähigkeit treffen Menschen beruflich und persönlich. Dazwischen liegt oft mehr rechtlicher Spielraum, als amtsärztliche Gutachten vermuten lassen – und mehr Möglichkeiten zur Gegenwehr, als Betroffene ahnen.
Amtsärztliche Gutachten sind nicht das letzte Wort – sie sind ein Schritt in einem Verfahren mit rechtlichen Möglichkeiten. Ich begleite Betroffene dabei, diese zu nutzen: von der ersten Stellungnahme bis zur gerichtlichen Klärung.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

In welcher Situation befinden Sie sich?

Mandantinnen und Mandanten kommen in unterschiedlichen Stadien zu mir. Manche früh, wenn gerade die Untersuchung angeordnet wurde. Andere erst, wenn die Versetzung in den Ruhestand bereits verfügt ist. In jedem Stadium bestehen rechtliche Handlungsmöglichkeiten.

„Ich wurde zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert“

Sie haben ein Schreiben Ihres Dienstherrn erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Vielleicht waren Sie länger krank, vielleicht gab es Konflikte am Arbeitsplatz, vielleicht kam die Anordnung für Sie völlig überraschend.
Was in dieser Phase rechtlich relevant ist: Die Untersuchungsanordnung steht am Anfang des Verfahrens und muss formelle Anforderungen erfüllen: Sie muss hinreichend bestimmt sein, auf konkrete Anhaltspunkte gestützt und die Fachrichtung angeben (BVerwG, 26.04.2012 – 2 C 17.10). Fehler in der Anordnung können die Verwertbarkeit des späteren Gutachtens in Frage stellen
Was ich für Sie prüfe: Ist die Anordnung formell rechtmäßig - hinreichend bestimmt, auf konkrete Anhaltspunkte gestützt, mit Angabe der Fachrichtung? Ist sie verhältnismäßig? Welche Rechte und welche Mitwirkungspflichten haben Sie? Wie können Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten — insbesondere durch Zusammenstellung eigener ärztlicher Unterlagen?
Wichtig zu wissen: Sie haben eine Mitwirkungspflicht – aber keine Pflicht, sich auf alles einzulassen. Unrechtmäßige oder unverhältnismäßige Untersuchungsanordnungen können angefochten werden. Die formellen Anforderungen der Anordnung können vor dem Untersuchungstermin anwaltlich geprüft werden.

„Mir wurde Dienstunfähigkeit attestiert“

Das amtsärztliche Gutachten liegt vor und kommt zu dem Ergebnis, dass Sie dienstunfähig sind. Das ist ein schwerwiegendes Ergebnis - aber es ist noch keine endgültige Entscheidung. Der Dienstherr muss jetzt prüfen, ob Alternativen zur Zurruhesetzung bestehen.
Was ich für Sie prüfe: Ich untersuche zunächst das Gutachten selbst: Ist es fachlich schlüssig? Basiert es auf ausreichenden Untersuchungen? Wurde die richtige Fachrichtung hinzugezogen? Danach prüfe ich, ob der Dienstherr die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) als milderes Mittel geprüft hat und ob er aktiv nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 2 BeamtStG, § 44 Abs. 2 BBG) gesucht hat - beides ist Pflicht, bevor eine Zurruhesetzung ausgesprochen werden darf.
Begrenzte Dienstfähigkeit als Alternative: Wenn die Beamtin oder der Beamte noch mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit leisten kann, kommt begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) in Betracht. Das bedeutet: Der aktive Beamtenstatus bleibt erhalten, die Versorgungsansprüche laufen weiter. Der Dienstherr ist verpflichtet, diese Möglichkeit vor einer Zurruhesetzung zu prüfen.

„Mir droht die Versetzung in den Ruhestand“

Sie halten das Ergebnis für falsch oder das Verfahren für fehlerhaft – und möchten die Entscheidung rechtlich überprüfen lassen.
Was ich für Sie prüfe: Gegen die Versetzungsentscheidung können Sie Widerspruch einlegen und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ich prüfe die gesamte Kette: die Untersuchungsanordnung, das Gutachten, die Prüfung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG), die Suche nach anderweitiger Verwendung (§ 26 Abs. 2 BeamtStG), die Anhörung und die Versetzungsentscheidung selbst. Fehler auf jeder dieser Stufen können die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung begründen.
Finanzielle Dimension: Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um 3,6 Prozent pro Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze gekürzt, höchstens um 14,4 Prozent. Je nach Besoldungsgruppe kann dies eine spürbare Einbuße bedeuten. Das Ruhegehalt ist deutlich niedriger als die aktiven Bezüge, und fehlende Dienstjahre wirken sich dauerhaft auf die Versorgung aus. Die rechtlichen Voraussetzungen der Zurruhesetzung sollten sorgfältig geprüft werden.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
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Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Verfahrensablauf bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit

Die rechtliche Prüfung kann in jeder Phase des Verfahrens ansetzen – von der Untersuchungsanordnung über das amtsärztliche Gutachten bis zur Versetzungsentscheidung. Auf jeder Stufe bestehen Verfahrensrechte, die wahrgenommen werden können.
In jedem Verfahrensstadium bestehen Handlungsmöglichkeiten. Bereits bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung können formelle und inhaltliche Einwendungen erhoben werden (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG).

Anwaltliche Begleitung im Dienstfähigkeitsverfahren

Haben Sie eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten, kann es sinnvoll sein, vor dem Untersuchungstermin die formellen Anforderungen der Anordnung prüfen zu lassen (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG).

Häufige Fehler, die ich für Sie prüfe

Dienstunfähigkeitsverfahren folgen strengen rechtlichen Vorgaben - § 26, § 27 BeamtStG, die jeweiligen Landesbeamtengesetze und eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. In der Praxis werden diese Vorgaben nicht immer eingehalten.
Die häufigsten Angriffspunkte:

Mängel des amtsärztlichen Gutachtens

Unzureichende Befunderhebung

Das Gutachten muss auf einer hinreichenden medizinischen Grundlage beruhen. Wurde die richtige Fachrichtung einbezogen? Wurden alle relevanten Erkrankungen berücksichtigt? Wurde die Prognose nachvollziehbar begründet? Ein Gutachten, das pauschal „dauernde Dienstunfähigkeit“ attestiert, ohne die Leistungseinschränkungen konkret darzulegen, ist angreifbar.

Fehlende Differenzierung der Leistungsfähigkeit

Das Gutachten muss nicht nur feststellen, ob eine Einschränkung vorliegt, sondern auch, in welchem Umfang. Kann noch eine reduzierte Stundenzahl geleistet werden? Kämen andere Tätigkeiten in Betracht? Ohne diese Differenzierung kann weder die begrenzte Dienstfähigkeit noch die anderweitige Verwendung sinnvoll geprüft werden.

Widersprüche zu privatärztlichen Befunden

Wenn Ihre eigenen ärztlichen Unterlagen ein anderes Bild zeichnen als das amtsärztliche Gutachten, ist das ein relevanter Ansatzpunkt. Das Gutachten muss sich mit abweichenden Befunden auseinandersetzen. Tut es das nicht, liegt ein Begründungsmangel vor.

Verfahrensfehler des Dienstherrn

Rechtswidrige Untersuchungsanordnung

Die Anordnung muss auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, hinreichend bestimmt sein und die Fachrichtung benennen. Vage Formulierungen wie „gesundheitliche Bedenken“ ohne Konkretisierung sind rechtswidrig.

Mangelnde Anhörung

Vor der Versetzung in den Ruhestand muss der Dienstherr Sie anhören und Ihnen Gelegenheit geben, zum Ergebnis des Gutachtens Stellung zu nehmen. Wird dies unterlassen oder nur pro forma durchgeführt, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Fehlende Prüfung milderer Mittel

Begrenzte Dienstfähigkeit nicht geprüft

Der Dienstherr muss vor einer Zurruhesetzung prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung als begrenzt Dienstfähiger möglich ist (§ 27 BeamtStG). Dieses mildere Mittel hat Vorrang. Wird es nicht geprüft oder nicht nachvollziehbar ausgeschlossen, ist die Zurruhesetzung rechtswidrig.

Keine Suche nach anderweitiger Verwendung

Auch wenn eine Dienstunfähigkeit für das bisherige Amt feststeht, muss der Dienstherr aktiv prüfen, ob eine andere Verwendung - auch in einer anderen Behörde oder Laufbahn - möglich und zumutbar ist (§ 26 Abs. 2 BeamtStG, § 44 Abs. 2 BBG)). Diese Suchpflicht wird in der Praxis oft nicht oder nur unzureichend erfüllt.
Hinweis: Ob und welche Fehler in Ihrem Fall vorliegen, kann nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Viele Beamtinnen und Beamte stehen erstmals vor einem Dienstfähigkeitsverfahren und haben verständlicherweise Fragen zu Ablauf, Rechten und Konsequenzen. Hier beantworte ich die häufigsten Fragen aus meiner anwaltlichen Praxis.
Muss ich einer amtsärztlichen Untersuchung Folge leisten?
Was passiert, wenn das amtsärztliche Gutachten negativ für mich ausfällt?
Kann ich ein eigenes ärztliches Gutachten als Gegenbeweis vorlegen?
Wie wirken sich psychische Erkrankungen auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit aus?
Was genau bedeutet begrenzte Dienstfähigkeit?
Welche Rolle spielt das Betriebliche EIngliederungsmanagement (BEM)?
Was kostet die anwaltliche Vertretung im Dienstfähigkeitsverfahren?
Deckt meine Rechtsschutzversicherung das Dienstfähigkeitsverfahren?
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