Disziplinarverfahren – rechtlicher Beistand in jeder Verfahrensphase
Wurde ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet, stehen Ihre dienstliche Stellung und Ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel. Die möglichen Maßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht vertrete ich Beamtinnen und Beamte in Ahrensburg, Stormarn und dem Großraum Hamburg — in jeder Phase des Verfahrens, außergerichtlich und vor den Verwaltungsgerichten. Die Mitwirkung einer Fachanwaltschaft ist in jeder Verfahrensphase möglich. Der frühe Zeitpunkt erleichtert Akteneinsicht und die Vorbereitung der Anhörung.
Was ist ein Disziplinarverfahren?
Ein Disziplinarverfahren ist das förmliche Verfahren, mit dem der Dienstherr den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gegen eine Beamtin oder einen Beamten untersucht. Rechtsgrundlage ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. das jeweilige Landesdisziplinargesetz. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte aus Schleswig-Holstein gilt das Landesdisziplinargesetz SH (LDG SH), das dem BDG weitgehend entspricht. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Unterschied zu einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren gelten im Disziplinarrecht eigene Verfahrensregeln, eigene Fristen und ein eigenständiger Maßnahmenkatalog. Das Verfahren kann — je nach Schwere des Vorwurfs — weitreichende Folgen haben: von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit dem Verlust der Versorgungsansprüche.
Ihre Rechte im Disziplinarverfahren
Das Disziplinarrecht räumt Ihnen umfassende Verfahrensrechte ein. Diese Rechte dienen Ihrem Schutz und sollen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten.
Recht auf anwaltlichen Beistand
Vertretung und Beratung in jeder Phase des Verfahrens.
Recht auf Akteneinsicht
Vollständige Einsicht in die Disziplinarakte – auch über die Anwältin.
Aussageverweigerungsrecht
Keine Pflicht zur Selbstbelastung. Wichtig bei parallelem Strafverfahren
Recht auf Anhörung
Abschließende Stellungnahme vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.
Gerichtliche Überprüfung
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegen jede Disziplinarmaßnahme.
Recht auf zügiges Verfahren
Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer (§ 4 BDG).
Wie läuft ein Disziplinarverfahren ab?
Das behördliche Disziplinarverfahren folgt einem geregelten Ablauf. In jeder Phase haben Sie als Beamtin oder Beamter Rechte, deren Wahrnehmung den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen kann.
SCHRITT EINS
Einleitung des Verfahrens
Der Dienstherr leitet das Disziplinarverfahren ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Die Einleitung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie das Recht, sich zu äußern — und das Recht, dies nicht zu tun. Sie dürfen sich in jeder Phase durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen.
SCHRITT ZWEI
Ermittlungen
Der Dienstherr ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er ist dabei zur umfassenden Aufklärung verpflichtet — auch zu Ihren Gunsten. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht und können an Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen teilnehmen. Läuft parallel ein Strafverfahren, kann das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss ausgesetzt werden.
SCHRITT DREI
Anhörung
Vor dem Abschluss des behördlichen Verfahrens werden Sie abschließend gehört. Die Anhörung ist Ihre Gelegenheit, sich umfassend zum Sachverhalt und zur rechtlichen Bewertung zu äußern. Eine sorgfältige Vorbereitung dieser Anhörung ist oft verfahrensentscheidend.
SCHRITT VIER
Abschließende Entscheidung
Der Dienstherr kann das Verfahren einstellen, eine Disziplinarverfügung erlassen (Verweis oder Geldbuße) oder Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht erheben (bei Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung). Gegen eine Disziplinarverfügung können Sie Widerspruch einlegen und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Welche Disziplinarmaßnahmen drohen?
Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die nach der Schwere des Dienstvergehens abgestuft sind. Welche Maßnahme im Einzelfall in Betracht kommt, richtet sich nach Art und Schwere der Pflichtverletzung, dem Grad des Verschuldens, der bisherigen dienstlichen Führung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten (§ 13 BDG).
Verweis (§ 6 BDG) - Mildeste Maßnahme
Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme. Er stellt eine förmliche Missbilligung des Verhaltens dar, hat aber keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Er wird in die Personalakte aufgenommen und nach spätestens drei Jahren entfernt.
Geldbuße (§ 7 BDG) - Finanzielle Auswirkung
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge verhängt werden. Sie ist auf das Grundgehalt, Zulagen und Zuschläge begrenzt. Aufwandsentschädigungen bleiben außer Betracht. Eine Ratenzahlung ist möglich.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) - Langfristige Minderung
Die Kürzung der Dienstbezüge bedeutet eine Minderung der monatlichen Bezüge um höchstens ein Fünftel für die Dauer von höchstens drei Jahren. Diese Maßnahme ist nur durch eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Zurückstufung (§ 9 BDG) - Dauerhafter Amtsverlust
Bei der Zurückstufung wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Dies bedeutet nicht nur eine dauerhafte Besoldungsminderung, sondern auch den Verlust des bisherigen Amtes.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) - Schwerste Maßnahme
Die Entfernung führt zum Verlust der Beamtenrechte, der Dienstbezüge und der Versorgungsansprüche. Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird nach § 10 Abs. 3 BDG in der Regel für sechs Monate ein Unterhaltsbeitrag (50 % der Dienstbezüge) gewährt; die Beihilfeberechtigung bleibt in diesem Zeitraum bestehen. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten entspricht der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) funktional die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese Maßnahme erfordert zwingend eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge
Die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge treten sofort ein — noch bevor über den Vorwurf abschließend entschieden wurde. Gerichtlicher Rechtsschutz ist möglich und sollte zügig beantragt werden.
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge
Bereits während des laufenden Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr vorläufige Maßnahmen anordnen: die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (bis zu 50 Prozent). Die Maßnahmen wirken sofort. Gerichtlicher Rechtsschutz (§ 63 BDG) ist möglich und sollte fristgerecht geprüft werden. Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge können Sie gerichtlichen Rechtsschutz beantragen. Das Verwaltungsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die vorläufigen Maßnahmen vorliegen. Hier ist schnelles Handeln geboten, da die wirtschaftlichen Folgen sofort eintreten.
Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren
Es ist wichtig, deine Stärken hervorzuheben. Lass uns potenziellen Kunden klar zeigen, was dich von der Konkurrenz abhebt.
Ab wann sollte ich eine Fachanwältin einschalten?
Sie können sich in jeder Phase des Disziplinarverfahrens anwaltlich vertreten lassen (§ 20 BDG). Eine frühe Prüfung hat Vorteile: Die Akteneinsicht kann rechtzeitig beantragt, die Einlassung gegenüber dem Dienstherrn vorbereitet und Fristen können gewahrt werden.
Was passiert, wenn ich im Disziplinarverfahren schweige?
Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen (Aussageverweigerungsrecht). Aus einem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Gerade bei einem parallelen Strafverfahren kann das Schweigen rechtlich sinnvoll sein. Ob und wie eingelassen wird, ist eine strategische Frage, die individuell geprüft werden sollte.
Wie lange dauert ein Disziplinarverfahren?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Einfache Verfahren, die durch Disziplinarverfügung (Verweis oder Geldbuße) enden, dauern häufig einige Monate. Verfahren, die in einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht münden, können sich über mehrere Jahre erstrecken. Die konkrete Dauer hängt vom Umfang der Ermittlungen und von etwaigen Parallelverfahren ab.
Was kostet die anwaltliche Vertretung im Disziplinarverfahren?
Die Höhe der Vergütung hängt vom Umfang und vom Verfahrensstand ab. Die Abrechnung erfolgt nicht ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); in Disziplinarsachen ist eine individuelle Vergütungsvereinbarung — insbesondere auf Stundensatzbasis — häufig sinnvoll und zulässig (§ 3a RVG). Vor jeder Mandatsannahme stimmen wir die Abrechnung transparent schriftlich ab. Sie erhalten eine Einschätzung des voraussichtlichen Aufwands, bevor Kosten entstehen. Die kostenlose Voranfrage ist stets unverbindlich und honorarfrei.
Deckt meine Rechtsschutzversicherung das Disziplinarverfahren?
Dienstrechtsschutz für Beamte" an, der Disziplinarverfahren einschließt. Ob Ihr Vertrag einen solchen Baustein enthält, klären wir im Erstgespräch; die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie. Bei bestehender Rechtsschutzdeckung rechne ich gegenüber der Versicherung nach den gesetzlichen Gebühren des RVG ab. Ist eine individuelle Vergütungsvereinbarung (zum Beispiel auf Stundensatzbasis) geschlossen, kann der die RVG-Gebühren übersteigende Teil in der Regel nicht von der Versicherung erstattet werden; darauf weise ich Sie vor Vertragsschluss ausdrücklich hin.
Was ist der Unterschied zwischen Dizsiplinarverfügung und Disziplinarklage?
Eine Disziplinarverfügung erlässt der Dienstherr selbst; dagegen ist Widerspruch und anschließend Klage zum Verwaltungsgericht möglich. Über Verfahren mit Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Zurückstufung (§ 9 BDG) oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) entscheidet dagegen auf Disziplinarklage des Dienstherrn das Verwaltungsgericht.
Kann ich gegen eine vorläufige Dienstenthebung vorgehen?
Ja. Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge ist ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung beim Verwaltungsgericht möglich (§ 63 BDG). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 38, 39 BDG im konkreten Fall vorliegen. Die Antragstellung sollte zügig erfolgen.
Wirkt sich ein paralleles Strafverfahren auf das Disziplinarverfahren aus?
Ja. Läuft gegen Sie ein Strafverfahren, wird das Disziplinarverfahren in der Regel bis zu dessen Abschluss ausgesetzt (§ 22 BDG). Die Feststellungen des Strafurteils sind für den Dienstherrn bindend (§ 23 BDG). Die disziplinarrechtliche Bewertung ist jedoch eigenständig – nicht jeder strafrechtliche Vorwurf führt zu einer Höchstmaßnahme.
Fachanwältin für Verwaltungsrecht - Schwerpunkt Beamtenrecht
Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Beamtenrecht vertrete ich Beamtinnen und Beamte außergerichtlich und vor den Verwaltungsgerichten. Meine Tätigkeit umfasst die Akteneinsicht, die Vorbereitung der Anhörung und die gerichtliche Überprüfung der Disziplinarmaßnahme.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Ihre Rechte im Disziplinarverfahren
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Anwaltliche Begleitung im Disziplinarverfahren
Entscheidungen in der Anfangsphase – etwa zur Einlassung gegenüber dem Dienstherrn oder zur Akteneinsicht – prägen den weiteren Verlauf. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit über ihre Verfahrensrechte aus dem BDG.
Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Beamtenrecht begleite ich Sie von der ersten Einleitung über die Ermittlungen und die Anhörung bis zur abschließenden Entscheidung - und bei Bedarf im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In meiner Kanzlei in Ahrensburg berate ich Beamtinnen und Beamte aus Stormarn, dem Großraum Hamburg und Schleswig-Holstein.
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Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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