Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A), zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B2). Für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist grundsätzlich die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich - und diese setzt in der Regel den Meisterbrief voraus.
Doch es gibt Ausnahmen: Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ermöglicht die Eintragung ohne Meisterprüfung, wenn vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Auch EU-Bürger mit ausländischen Handwerksqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden. Ich begleite Sie durch das Verfahren.