Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit ausländischem Abschluss sind die Approbationsbehörden der Länder zuständig. Neben der Approbation (§ 3 BÄO, § 2 ZHG, § 4 BApO, § 2 PsychThG) kommt die zeitlich und inhaltlich beschränkte Berufserlaubnis in Betracht (§ 10 BÄO, § 13 ZHG, § 11 BApO). Ich begleite Sie im Verfahren, insbesondere bei Defizitbescheiden, Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen.