Anerkennungsrecht
Die Anerkennung im Ausland erworbener Berufs- und Bildungsabschlüsse ist in Deutschland auf Bundes- und Landesebene geregelt – insbesondere im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), in den Berufsgesetzen für reglementierte Heilberufe (z. B. BÄO, BApO, PflBG) und in den Anerkennungsgesetzen der Länder. Gegen ablehnende Bescheide und Defizitbescheide stehen Widerspruch und Klage offen. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg berate und vertrete ich Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachkräfte, Ingenieurinnen und Ingenieure, Lehrkräfte, Handwerkerinnen und Handwerker sowie Studienbewerberinnen und -bewerber im Anerkennungsverfahren.
Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Bildung öffnet Türen. Das Bildungsrecht bestimmt, welche – und unter welchen Bedingungen. Was dabei auf dem Spiel steht: Es geht um Lebenszeit, um Chancen und um Wege, die sich nicht beliebig verschieben lassen.
Bildungsrechtliche Entscheidungen werden oft hingenommen, weil Betroffene nicht wissen, dass sie angreifbar sind. Frühzeitige Beratung kann in diesen Fällen den entscheidenden Unterschied machen. Wer zu mir kommt, bekommt zuerst eine ehrliche Einschätzung: Ist der Fall aussichtsreich, was braucht es – und was nicht. Danach entscheiden wir gemeinsam.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Typische Fälle im Anerkennungsrecht
Meine Arbeit im Anerkennungsrecht umfasst verschiedene Konstellationen:
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Reglementierte und nicht reglementierte Berufe – von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Pflegefachkräften, Ingenieurinnen und Ingenieuren bis hin zu Handwerkerinnen und Handwerkern. Ich prüfe Ihre Unterlagen, stimme den Antrag auf die zuständige Stelle ab und begleite Sie durch das Anerkennungsverfahren (insbesondere nach dem BQFG sowie den einschlägigen Berufsgesetzen).
Anerkennung ausländischer Studienleistungen
Für die Anrechnung im Ausland erworbener Semester, Module und Prüfungsleistungen gelten die Lissabon-Konvention sowie die Anrechnungsregelungen der Landeshochschulgesetze. Ich prüfe, ob eine Anerkennung gelingen kann, bereite den Antrag vor und vertrete Sie gegenüber Hochschule und Landesbehörde (Querverweis: → Hochschulrecht / Anrechnung).
Gleichwertigkeitsfeststellung & Defizitbescheide
Stellt die Anerkennungsstelle wesentliche Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation fest, ergeht häufig ein Defizit- bzw. Teilanerkennungsbescheid. Ich prüfe die Bescheidbegründung, lege bei Bedarf Widerspruch ein und berate zu den Ausgleichsmaßnahmen – insbesondere Anpassungslehrgang (§ 11 BQFG), Eignungsprüfung (§ 14 BQFG) und – bei Heilberufen – Kenntnisprüfung.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Schulabschlüsse, Hochschulzugangsberechtigung und sonstige Bildungsabschlüsse werden in Deutschland länderrechtlich anerkannt – zuständig sind je nach Bundesland die Zeugnisanerkennungsstellen; Hochschulzugangsberechtigungen werden über die Datenbank der Kultusministerkonferenz (anabin / ZAB) bewertet. Ich prüfe die Gleichwertigkeit und vertrete Sie im Anerkennungs- und Widerspruchsverfahren.
Approbation und Berufserlaubnis in den Heilberufen
Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit ausländischem Abschluss sind die Approbationsbehörden der Länder zuständig. Neben der Approbation (§ 3 BÄO, § 2 ZHG, § 4 BApO, § 2 PsychThG) kommt die zeitlich und inhaltlich beschränkte Berufserlaubnis in Betracht (§ 10 BÄO, § 13 ZHG, § 11 BApO). Ich begleite Sie im Verfahren, insbesondere bei Defizitbescheiden, Kenntnisprüfungen und Anpassungslehrgängen.
Ihr Weg zur Vertretung
Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
01
Kostenlose Voranfrage
Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
02
Erstberatung & Mandatserteilung
Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
03
Vertretung
Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.
Fristen im Anerkennungsverfahren
Für die Entscheidung über den Anerkennungsantrag sieht das BQFG eine grundsätzliche Frist von drei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen vor (§ 6 Abs. 3 BQFG; verlängerbar). Für den Widerspruch gegen einen Ablehnungs- oder Defizitbescheid gilt die Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO ab Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). In einzelnen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen – dann ist unmittelbar Klage zu erheben.
Eilrechtsschutz im Anerkennungsverfahren
Droht ein beruflicher Nachteil durch verspätete oder ausbleibende Anerkennung – etwa der Verlust einer Einstellungsmöglichkeit oder die zeitnah benötigte Approbation – kann beim Verwaltungsgericht einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO beantragt werden. Gerichte entscheiden hier in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Zuständige Stellen im Anerkennungsverfahren
Das deutsche Anerkennungssystem ist dezentral: Für unterschiedliche Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen zuständig. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat das Anerkennungsverfahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Eine Schlüsselrolle bei akademischen Qualifikationen hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) – allerdings nicht als Anerkennungsbehörde, sondern mit ihren Zeugnisbewertungen und der Datenbank anabin..
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Die ZAB ist zuständig für individuelle Zeugnisbewertungen ausländischer Hochschulabschlüsse und betreibt die Datenbank anabin, die von Hochschulen, Behörden und Arbeitgebern verwendet wird. Die ZAB erteilt jedoch keine eigenständige Anerkennung – diese obliegt der jeweils zuständigen Anerkennungsstelle.
Approbationsbehörden der Länder und Berufskammern
Für die Approbation in den Heilberufen sind die Landesbehörden zuständig (Landesprüfungsämter, Landesämter für Gesundheit und Soziales, Gesundheitsministerien). Die Berufskammern (Ärztekammer, Zahnärztekammer, Apothekerkammer u. a.) sind für die Registrierung und die Berufsaufsicht zuständig und erteilen bei Bedarf zeitlich oder inhaltlich beschränkte Berufserlaubnisse.
Handwerkskammern & Industrie- und Handelskammern
Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig (§ 50c HwO). Für duale Ausbildungsberufe (industrielle und kaufmännische Berufe) obliegt die Gleichwertigkeitsfeststellung in der Regel den Industrie- und Handelskammern (§ 50b BBiG).
Landesbehörden
Für nicht reglementierte Berufe, für reglementierte Heilberufe (Approbation) sowie für Lehrkräfte und andere landesrechtlich geregelte Berufe sind die Landesbehörden zuständig – je nach Land z. B. Landesprüfungsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder Ministerien. Die Zuständigkeit variiert nach Bundesland und Berufsfeld.
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Anerkennungsverfahren, Kosten, Dauer und weiteren wichtigen Aspekten.
Welche Kosten fallen für ein Anerkennungsverfahren an?
Wie lange dauert ein Anerkennungsverfahren?
Was ist ein Defizitbescheid und wie gehe ich damit um?
Was ist der Unterschied zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen?
Benötige ich einen Anwalt für das Anerkennungsverfahren?
Welche Unterlagen werden für einen Anerkennungsantrag benötigt?
Teilen Sie mir Ihr Anliegen mit
Die Voranfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie dient einer ersten Einschätzung; eine rechtliche Prüfung erfolgt erst in der kostenpflichtigen Erstberatung.
Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Telefonisch erreichbar unter +49 4102 516 00.
Telefon
Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich stimme zu, dass meine im Kontaktformular gemachten Angaben zur Beantwortung der kostenlosen Voranfrage verarbeitet werden.
Kontakt
Verwaltungsrecht am Rathaus
Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
In Bürogemeinschaft mit der Kanzlei am Rathaus Partnerschaftsgesellschaft mbB.
© 2026 Verwaltungsrecht am Rathaus
Anna-Lena Kolell