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Hochschulrecht

Das Hochschulrecht regelt Rechte und Pflichten im Studienverhältnis – von der Zulassung und Immatrikulation über Prüfungen, Studiengebühren und Anrechnung von Leistungen bis hin zur Exmatrikulation. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg berate und vertrete ich Studienbewerberinnen und -bewerber, Studierende und Promovierende gegenüber Hochschulen – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich, in Hamburg, Schleswig-Holstein und bundesweit.
Ein Auditorium mit Studenten, die einem Dozenten folgen, der auf einer großen Leinwand präsentiert.
Foto von Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Bildung öffnet Türen. Das Bildungsrecht bestimmt, welche – und unter welchen Bedingungen. Was dabei auf dem Spiel steht: Es geht um Lebenszeit, um Chancen und um Wege, die sich nicht beliebig verschieben lassen. Bildungsrechtliche Entscheidungen werden oft hingenommen, weil Betroffene nicht wissen, dass sie angreifbar sind. Frühzeitige Beratung kann in diesen Fällen den entscheidenden Unterschied machen. Wer zu mir kommt, bekommt zuerst eine ehrliche Einschätzung: Ist der Fall aussichtsreich, was braucht es – und was nicht. Danach entscheiden wir gemeinsam.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Typische Fälle im Hochschulrecht

Diese Themen betreue ich regelmäßig:

Zulassung & Immatrikulation

Ob Numerus-clausus-Auswahl, Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung, verzögerte Einschreibung, Härtefall- oder Zweitstudienantrag – ich prüfe Ihren Zulassungsbescheid auf formelle und materielle Fehler und berate bei einer Studienplatz- oder Kapazitätsklage.

Exmatrikulation & Zwangsexmatrikulation

Exmatrikulationen werden aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen – etwa wegen endgültig nicht bestandener Prüfung, fehlender Rückmeldung oder ausstehenden Semesterbeiträgen sowie nach Täuschungs- oder Plagiatsverfahren. Solche Bescheide lassen sich auf formelle und materielle Fehler überprüfen und mit Widerspruch und Klage angreifen.

Anrechnung von Studienleistungen

Lehnt eine Hochschule die Anrechnung ab, muss sie wesentliche Unterschiede zu den zu ersetzenden Leistungen nachweisen (Lissabon-Konvention, Landeshochschulgesetze). Ich prüfe den Ablehnungsbescheid, lege bei Bedarf Widerspruch ein und vertrete Sie – falls erforderlich – vor dem Verwaltungsgericht.

Studiengebühren & Beiträge

Langzeitstudiengebühren, Zweitstudiengebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Semesterbeiträge (für Studierendenschaft, Studierendenwerk und Semesterticket) unterliegen strengen formellen Anforderungen. Ich prüfe Gebührenbescheide, Berechnungsgrundlagen und Rückforderungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit.

Hochschulinternes Ordnungsrecht

Vorwürfe wie Täuschung oder Plagiat, Ordnungsverfahren nach den Landeshochschulgesetzen, Hausverbote, Ausschlüsse von Lehrveranstaltungen und die Entziehung akademischer Grade nach § 48 VwVfG haben regelmäßig erhebliche Konsequenzen. Ich prüfe formelle und materielle Rechtmäßigkeit und vertrete Sie im Ordnungs- und Widerspruchsverfahren.

Hochschul- und Studiengangswechsel, Studienplatztausch

Ob Fach- oder Hochschulwechsel, Härtefall- oder Quereinstieg oder der Tausch eines zulassungsbeschränkten Studienplatzes mit einer Kommilitonin bzw. einem Kommilitonen – ich berate zu den Voraussetzungen, dem zeitlichen Ablauf und zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der aufnehmenden Hochschule.

Promotionsverfahren

Annahme als Doktorandin/Doktorand, Zulassung zur Disputation, Bewertung der Dissertation, Nichtannahme oder Nichtbestehen sowie Entziehung des Doktorgrades: Das Promotionsverfahren folgt den Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultät und zugleich den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Ich berate Promovierende in allen Verfahrensschritten und vertrete sie gegenüber Promotionsausschuss und Fakultät.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
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Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Fristen im Hochschulrecht

Für den Widerspruch gegen hochschulische Verwaltungsakte – etwa den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, die Exmatrikulation oder eine Ordnungsmaßnahme – gilt grundsätzlich die Monatsfrist nach § 70 VwGO ab Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Prüfungsordnungen können zusätzliche, teils kürzere Fristen vorsehen – insbesondere für das Überdenkensverfahren oder schulinterne Beschwerden. Bei sofort wirksamen Maßnahmen oder drohenden Nachteilen (z. B. Exmatrikulation, versagte Zulassung, Ausschluss von der Prüfung) ist regelmäßig zusätzlich Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO erforderlich. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang der Entscheidung an.

Eilrechtsschutz – wenn Eile geboten ist

Droht eine Exmatrikulation sofort zu greifen, ist eine Zulassung für das kommende Semester versagt oder soll ein Studierender vom Prüfungstermin ausgeschlossen werden, kann beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragt werden: die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Gerichte entscheiden in solchen Verfahren regelmäßig binnen Tagen bis weniger Wochen. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang der Entscheidung an.

Öffentliche und private Hochschulen

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Art der rechtlichen Auseinandersetzung: Bei öffentlichen Hochschulen gelten die Regeln des Verwaltungsrechts, bei privaten Hochschulen die des Zivilrechts.

Öffentliche Hochschulen

Rechtliche Einstufung: Öffentliches Recht
Gerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichte
Öffentliche Universitäten und (Fach-)Hochschulen handeln hoheitlich. Gegen ihre Bescheide – etwa zur Zulassung, Exmatrikulation, Anrechnung oder zu Prüfungsentscheidungen – sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.

Private Hochschulen

Rechtliche Einstufung: gemischt (öffentlich-rechtlich und privatrechtlich)
Gerichtsbarkeit: Verwaltungs- oder Zivilgerichte – je nach Streitgegenstand
Private Hochschulen sind privatrechtliche Einrichtungen. Das Verhältnis zwischen Studierenden und Hochschule ist vertraglicher Natur (Studienvertrag). Streitigkeiten – etwa um Gebühren, Vertragskündigung oder Leistungspflichten – werden vor den Zivilgerichten ausgetragen. Soweit einzelne Landesgesetze ausdrücklich eine Beleihung vorsehen, können bestimmte Prüfungs- oder Statusentscheidungen davon abweichend verwaltungsgerichtlich überprüft werden.
Unabhängig davon, ob Sie an einer öffentlichen oder privaten Hochschule studieren – ich bearbeite beide Fallkonstellationen und klären zu Beginn, welcher Rechtsweg eröffnet ist.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Exmatrikulation wirklich angefochten werden?
Wie läuft die Anrechnung von Studienleistungen rechtlich ab?
Worin unterscheiden sich öffentliche und private Hochschulen rechtlich?
Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?
Welche Kosten entstehen?
Kann ich eine Rechtsschutzversicherung nutzen?
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Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Telefonisch erreichbar unter +49 4102 516 00.
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