Hochschulrecht. Rechtliche Beratung für Studierende.

Das Hochschulrecht regelt Rechte und Pflichten im Studienverhältnis – von der Zulassung und Immatrikulation über Prüfungen, Studiengebühren und Anrechnung von Leistungen bis hin zur Exmatrikulation. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg berate und vertrete ich Studienbewerberinnen und -bewerber, Studierende und Promovierende gegenüber Hochschulen – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich, in Hamburg, Schleswig-Holstein und bundesweit.

Typische Fälle im Hochschulrecht

Diese Themen betreue ich regelmäßig:

Zulassung & Immatrikulation

Ob Numerus-clausus-Auswahl, Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung, verzögerte Einschreibung, Härtefall- oder Zweitstudienantrag – ich prüfe Ihren Zulassungsbescheid auf formelle und materielle Fehler und berate bei einer Studienplatz- oder Kapazitätsklage.

Exmatrikulation & Zwangsexmatrikulation

Exmatrikulationen werden aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen – etwa wegen endgültig nicht bestandener Prüfung, fehlender Rückmeldung oder ausstehenden Semesterbeiträgen sowie nach Täuschungs- oder Plagiatsverfahren. Solche Bescheide lassen sich auf formelle und materielle Fehler überprüfen und mit Widerspruch und Klage angreifen.

Anrechnung von Studienleistungen

Lehnt eine Hochschule die Anrechnung ab, muss sie wesentliche Unterschiede zu den zu ersetzenden Leistungen nachweisen (Lissabon-Konvention, Landeshochschulgesetze). Ich prüfe den Ablehnungsbescheid, lege bei Bedarf Widerspruch ein und vertrete Sie – falls erforderlich – vor dem Verwaltungsgericht.

Studiengebühren & Beiträge

Langzeitstudiengebühren, Zweitstudiengebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Semesterbeiträge (für Studierendenschaft, Studierendenwerk und Semesterticket) unterliegen strengen formellen Anforderungen. Ich prüfe Gebührenbescheide, Berechnungsgrundlagen und Rückforderungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit.

Hochschulinternes Ordnungsrecht

Vorwürfe wie Täuschung oder Plagiat, Ordnungsverfahren nach den Landeshochschulgesetzen, Hausverbote, Ausschlüsse von Lehrveranstaltungen und die Entziehung akademischer Grade nach § 48 VwVfG haben regelmäßig erhebliche Konsequenzen. Ich prüfe formelle und materielle Rechtmäßigkeit und vertrete Sie im Ordnungs- und Widerspruchsverfahren.

Hochschul- und Studiengangswechsel, Studienplatztausch

Ob Fach- oder Hochschulwechsel, Härtefall- oder Quereinstieg oder der Tausch eines zulassungsbeschränkten Studienplatzes mit einer Kommilitonin bzw. einem Kommilitonen – ich berate zu den Voraussetzungen, dem zeitlichen Ablauf und zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der aufnehmenden Hochschule.

Promotionsverfahren

Annahme als Doktorandin/Doktorand, Zulassung zur Disputation, Bewertung der Dissertation, Nichtannahme oder Nichtbestehen sowie Entziehung des Doktorgrades: Das Promotionsverfahren folgt den Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultät und zugleich den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Ich berate Promovierende in allen Verfahrensschritten und vertrete sie gegenüber Promotionsausschuss und Fakultät.

Fristen im Hochschulrecht

Für den Widerspruch gegen hochschulische Verwaltungsakte – etwa den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, die Exmatrikulation oder eine Ordnungsmaßnahme – gilt grundsätzlich die Monatsfrist nach § 70 VwGO ab Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Prüfungsordnungen können zusätzliche, teils kürzere Fristen vorsehen – insbesondere für das Überdenkensverfahren oder schulinterne Beschwerden. Bei sofort wirksamen Maßnahmen oder drohenden Nachteilen (z. B. Exmatrikulation, versagte Zulassung, Ausschluss von der Prüfung) ist regelmäßig zusätzlich Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO erforderlich. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang der Entscheidung an.

Eilrechtsschutz – wenn Eile geboten ist

Droht eine Exmatrikulation sofort zu greifen, ist eine Zulassung für das kommende Semester versagt oder soll ein Studierender vom Prüfungstermin ausgeschlossen werden, kann beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragt werden: die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Gerichte entscheiden in solchen Verfahren regelmäßig binnen Tagen bis weniger Wochen. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang der Entscheidung an.

Öffentliche und private Hochschulen

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Art der rechtlichen Auseinandersetzung: Bei öffentlichen Hochschulen gelten die Regeln des Verwaltungsrechts, bei privaten Hochschulen die des Zivilrechts.

Öffentliche Hochschulen

Rechtliche Einstufung: Öffentliches Recht
Gerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichte
Öffentliche Universitäten und (Fach-)Hochschulen handeln hoheitlich. Gegen ihre Bescheide – etwa zur Zulassung, Exmatrikulation, Anrechnung oder zu Prüfungsentscheidungen – sind Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.

Private Hochschulen

Rechtliche Einstufung: gemischt (öffentlich-rechtlich und privatrechtlich)
Gerichtsbarkeit: Verwaltungs- oder Zivilgerichte – je nach Streitgegenstand
Private Hochschulen sind privatrechtliche Einrichtungen. Das Verhältnis zwischen Studierenden und Hochschule ist vertraglicher Natur (Studienvertrag). Streitigkeiten – etwa um Gebühren, Vertragskündigung oder Leistungspflichten – werden vor den Zivilgerichten ausgetragen. Soweit einzelne Landesgesetze ausdrücklich eine Beleihung vorsehen, können bestimmte Prüfungs- oder Statusentscheidungen davon abweichend verwaltungsgerichtlich überprüft werden.
Unabhängig davon, ob Sie an einer öffentlichen oder privaten Hochschule studieren – ich bearbeite beide Fallkonstellationen und klären zu Beginn, welcher Rechtsweg eröffnet ist.

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Ich bin Anna-Lena Kolell, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg. Ich vertrete Studienbewerberinnen und -bewerber, Studierende und Promovierende in Hamburg, Schleswig-Holstein und bundesweit in allen Fragen des Hochschulrechts – von der Studienplatzklage über die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen bis zur Exmatrikulation. Durch meine Tätigkeit im Verwaltungsrecht bin ich mit den Strukturen der Hochschulen, den Auswahlverfahren und den typischen Argumentationsmustern der Wissenschaftsverwaltung umfassend vertraut. Meine Herangehensweise ist direkt und ergebnisorientiert – mit dem Ziel, Ihren akademischen Werdegang bestmöglich zu sichern und Ihre Interessen gegenüber Hochschule und Prüfungsamt wirkungsvoll zu vertreten.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

So gehe ich vor

Mein Vorgehen ist strukturiert und transparent. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Schritte:

01

Voranfrage

Sie schildern mir Ihr Anliegen – per Formular, Telefon oder E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme und dem Überblick über den weiteren Ablauf; sie ist kostenfrei und unverbindlich und ersetzt keine Rechtsberatung.

02

Erstberatung & Mandat

Auf Wunsch folgt eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG (bei Verbrauchern auf 190 € netto gedeckelt). Erteilen Sie mir das Mandat, rechne ich nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung (§ 3a RVG) ab.

03

Außergerichtliche Klärung

Ich nehme schriftlich Kontakt zur Hochschule auf, lege Ihre Rechtsposition dar und verhandle über eine einvernehmliche Lösung. Parallel legen wir, wenn es die Fristenlage erfordert, Widerspruch ein – viele Fälle lassen sich so ohne gerichtliches Verfahren klären.

04

Widerspruchs- und Gerichtsverfahren

Gelingt keine außergerichtliche Einigung, lege ich Widerspruch ein und vertrete Sie – falls erforderlich – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In zeitkritischen Konstellationen (z. B. drohende Exmatrikulation, versagte Zulassung) handle ich kurzfristig im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Exmatrikulation wirklich angefochten werden?
Ja, in vielen Fällen ist das möglich. Exmatrikulationsbescheide können formell fehlerhaft sein (z. B. fehlende Anhörung, unzuständige Stelle, fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) oder materiell angreifbar (z. B. fehlerhafte Bewertung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung, Ermessensfehler). Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Wie läuft die Anrechnung von Studienleistungen rechtlich ab?
Nach der Lissabon-Konvention und den Landeshochschulgesetzen sind Studienleistungen grundsätzlich anzurechnen, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Unterschiede trifft die Hochschule. Lehnt sie eine Anrechnung ab, muss sie dies auf Grundlage der einschlägigen Studien-, Prüfungs- oder Anrechnungsordnung begründen. Ich prüfe, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist.
Worin unterscheiden sich öffentliche und private Hochschulen rechtlich?
Bei öffentlichen Hochschulen werden Streitigkeiten – etwa über Zulassung, Exmatrikulation, Prüfungen oder Anrechnung – grundsätzlich verwaltungsrechtlich vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Das Verhältnis zwischen Studierenden und privater Hochschule ist demgegenüber regelmäßig vertraglicher Natur; Streitigkeiten werden dort vor den Zivilgerichten ausgetragen. Nur wenn das jeweilige Landesrecht eine ausdrückliche Beleihung anordnet, kommt im Einzelfall auch bei privaten Hochschulen der Verwaltungsrechtsweg in Betracht. Ich kläre zu Beginn, welcher Rechtsweg in Ihrem Fall eröffnet ist – und bearbeite beide Konstellationen.
Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?
Bitte stellen Sie mir alle relevanten Unterlagen zur Verfügung: den angegriffenen Bescheid (z. B. Zulassungs-, Exmatrikulations-, Gebühren- oder Prüfungsbescheid), Ihren gesamten Schriftwechsel mit der Hochschule, die einschlägige Prüfungs- und Studienordnung, Notenübersichten und – soweit vorhanden – Prüfungsprotokolle oder Gutachten. Je vollständiger die Dokumentation, desto belastbarer die erste Einschätzung.
Welche Kosten entstehen?
Ich rechne wahlweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung (§ 3a RVG) ab. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Erstberatung gesetzlich auf 190 € netto (zzgl. USt.) gedeckelt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG), sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Vor Auftragserteilung erhalten Sie eine transparente Kostenauskunft; erfolgt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert, weise ich Sie ausdrücklich darauf hin (§ 49b Abs. 5 BRAO).
Kann ich eine Rechtsschutzversicherung nutzen?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung hochschulrechtliche Angelegenheiten deckt, hängt vom konkreten Vertrag ab – maßgeblich ist in der Regel, ob Verwaltungs- und ggf. Vertrags-Rechtsschutz eingeschlossen sind; einzelne Versicherer schließen Bildungseinrichtungen gezielt aus. Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Bedingungen oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer eine Deckungszusage an; die Erstattung ist in aller Regel auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG begrenzt. Gerne klären wir die Deckung im Erstgespräch gemeinsam.

Sie haben Fragen zum Hochschulrecht? Schildern Sie mir Ihr Anliegen.

Die erste Voranfrage ist kostenfrei.
Ihr Anliegen
Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich stimme zu, dass meine im Kontaktformular gemachten Angaben zur Beantwortung der kostenlosen Voranfrage verarbeitet werden.
Kontakt
Verwaltungsrecht am Rathaus
Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
© 2026 Verwaltungsrecht am Rathaus Anna-Lena Kolell