Prüfungsrecht. Ihre Rechte im Prüfungsverfahren.

Ihre Prüfung ist nicht bestanden oder Sie sind mit der Bewertung nicht einverstanden? Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch oder Klage überprüft werden. Als Prüfling haben Sie Rechte. Ich helfe Ihnen, diese geltend zu machen.
Wann kann eine Prüfung angefochten werden?
Prüfungsentscheidungen können aus verschiedenen Gründen überprüft und angefochten werden. Daneben vertrete ich Sie auch bei der Verteidigung gegen Täuschungsvorwürfe.

Formelle Verfahrensfehler

Formelle Verfahrensfehler betreffen die äußeren Umstände der Prüfung – also die Frage, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Störungen während der Prüfung: Lärm, Unterbrechungen oder technische Probleme beeinträchtigen die faire Prüfungsdurchführung.
Fehlerhafte Aufgabenstellung: Aufgaben sind mehrdeutig, fehlerhaft formuliert oder entsprechen nicht den Lehrinhalten.
Zeitliche Einschränkungen: Die vorgesehene Bearbeitungszeit ist unangemessen kurz oder wird durch äußere Umstände verkürzt.
Fehlende oder unzulässige Hilfsmittel: Zugelassene Hilfsmittel werden nicht bereitgestellt oder nicht zugelassen, obwohl sie vorgesehen sind.

Materielle Bewertungsfehler

Materielle Bewertungsfehler betreffen den Inhalt der Bewertung selbst – also die Frage, ob der Prüfer Ihre Leistung fachlich korrekt und nach sachgerechten Maßstäben bewertet hat.
Sachfremde Erwägungen: Die Bewertung wird durch irrelevante Faktoren beeinflusst.
Abweichung vom Bewertungsmaßstab: Der Maßstab wird nicht einheitlich oder gemäß Vorgaben angewendet.
Nichtberücksichtigung relevanter Leistungen: Erbrachte Leistungen werden ignoriert oder fehlerhaft ausgewertet.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Prüflinge mit vergleichbaren Leistungen werden ohne sachlichen Grund unterschiedlich bewertet.

Täuschungsvorwurf

Wird Ihnen eine Täuschung vorgeworfen, drohen schwerwiegende Folgen – vom Nichtbestehen der Prüfung bis zur Exmatrikulation. Die Beweislast liegt bei der Hochschule. Häufig stützt sie sich auf einen Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Ich prüfe den Vorwurf und verteidige Ihre Rechte im Verfahren.
Täuschung in der Prüfung: Vorwurf des Abschreibens, der unerlaubten Kommunikation oder der Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel während einer Klausur oder mündlichen Prüfung.
Plagiatsverdacht: Vorwurf der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Übernahme fremder Texte oder Ideen in Hausarbeiten, Abschlussarbeiten oder Dissertationen.
Unzulässige Hilfsmittel: Vorwurf der Verwendung nicht zugelassener Materialien oder technischer Geräte – etwa Handy, Smartwatch oder unerlaubte Notizen.
Hinweis: Ein „endgültiges Nichtbestehen" ist keine eigene Anfechtungskategorie, sondern eine mögliche Konsequenz aus den obigen Gründen. Die Anfechtung richtet sich nach den tatsächlichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern.
Welche Prüfungen kann ich anfechten?
Universitäre Prüfungen
Klausuren
Hausarbeiten
Mündliche Prüfungen
Bachelor- und Masterarbeiten
Staatsprüfungen
Staatsexamen
Lehramt
Medizin
Jura
Schulische Prüfungen
Abitur
Fachabitur
Abschlussprüfungen
Klassenarbeiten
Berufliche Prüfungen
IHK-Prüfungen
Handwerkskammer
Steuerberater-Prüfung
Sonstige Berufsabschlüsse
So fechte ich Ihre Prüfung an
Der Anfechtungsprozess folgt bewährten Schritten. Ich begleite Sie von der ersten Einschätzung bis zur möglichen Klage vor dem Verwaltungsgericht.
01
Voranfrage
Sie schildern mir Ihr Anliegen – per Formular, Telefon oder E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme und dem Überblick über den weiteren Ablauf; sie ist kostenfrei und unverbindlich und ersetzt keine Rechtsberatung.
02
Erstberatung und Mandatierung
Auf Wunsch folgt eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG (bei Verbrauchern auf 190 € netto gedeckelt). Erteilen Sie mir das Mandat, rechne ich nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung (§ 3a RVG) ab.
03
Widerspruchsverfahren
Ob ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht und der Prüfungsordnung ab. Ist ein Widerspruch statthaft, reiche ich einen begründeten Widerspruch bei der zuständigen Stelle ein. Andernfalls erhebe ich direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht.
04
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Sollte der Widerspruch erfolglos sein oder ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ich halte Sie über jeden Verfahrensschritt informiert.
Fristen bei Prüfungsanfechtungen
Im Prüfungsrecht gelten enge Fristen. Anwaltlicher Rat sollte daher frühzeitig eingeholt werden – idealerweise unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Weitere Themen

Neben meinen Schwerpunkten berate ich Sie auch zu diesen Bereichen:
Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Ich bin Anna-Lena Kolell, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg. Ich vertrete Mandanten in Hamburg, Schleswig-Holstein und deutschlandweit im Prüfungsrecht und bei Prüfungsanfechtungen.
Ich bin mit den Strukturen der Prüfungsämter und den typischen Argumentationen vertraut und vertrete Ihre Interessen direkt und ergebnisorientiert
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Häufig gestellte Fragen im Prüfungsrecht
Was sind meine Erfolgsaussichten?
Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Verfahrensfehler sind in der Regel besser nachweisbar als materielle Bewertungsfehler, da Prüfern ein weiter Bewertungsspielraum zusteht. Eine fundierte Einschätzung gebe ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung.
Kann ich ein endgültiges Nichtbestehen anfechten?
Ja. Ein endgültiges Nichtbestehen ist keine eigene Anfechtungskategorie, sondern eine Konsequenz fehlerhafter Prüfungsentscheidungen. Wenn der zugrunde liegenden Prüfung Verfahrens- oder Bewertungsfehler anhaften, kann auch das endgültige Nichtbestehen angefochten werden. Entscheidend ist, die Anfechtungsfristen einzuhalten.
Welche Unterlagen brauche ich?
Wichtig sind: der Prüfungsbescheid bzw. die Notenbenachrichtigung, Ihre Prüfungsarbeiten (Klausur, Hausarbeit etc.), das Prüfungsprotokoll, die einschlägige Prüfungsordnung, Bewertungsrichtlinien sowie der bisherige Schriftwechsel mit der Hochschule, Schule oder Prüfungsbehörde. Ich helfe Ihnen, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.
Wie lange dauert ein Anfechtungsverfahren?
Das Widerspruchsverfahren dauert in der Regel 2–6 Monate, je nach Behörde und Komplexität. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann 1–3 Jahre dauern. Die genaue Dauer hängt von der Sachlage und der Arbeitsbelastung des Gerichts ab.
Kann ich während des Verfahrens schon weiter studieren?
Das hängt von der konkreten Prüfungsentscheidung ab. Führt das Ergebnis zum Verlust des Prüfungsrechts oder zur Exmatrikulation, kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, um vorläufig weiterstudieren zu können (§ 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO). Ob ein solcher Antrag in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, prüfe ich im Einzelfall.
Kann ich das Abitur anfechten?
Ja. Abiturprüfungen unterliegen dem Prüfungsrecht und können bei Verfahrens- oder Bewertungsfehlern angefochten werden. Typische Fälle sind fehlerhafte Bewertungen einzelner Klausuren, Störungen während der Prüfung oder Verfahrensfehler bei mündlichen Prüfungen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Kann ich eine IHK-Prüfung anfechten?
Ja. IHK-Prüfungen sind öffentlich-rechtliche Prüfungen und können bei Verfahrens- oder Bewertungsfehlern angefochten werden. In der Regel ist zunächst ein Widerspruch bei der IHK einzulegen. Bleibt dieser erfolglos, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Welche Kosten entstehen für mich?
Die Kosten hängen vom Umfang der Angelegenheit ab und werden im Erstgespräch transparent erläutert. Die Abrechnung kann auf Grundlage des RVG oder einer individuellen Honorarvereinbarung erfolgen. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, wobei die Erstattung in der Regel auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG beschränkt ist.
Muss ich in einem Verfahren persönlich vor Gericht erscheinen?
Im Widerspruchsverfahren ist Ihre persönliche Anwesenheit nicht zwingend erforderlich. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gibt es mündliche Verhandlungen, bei denen Sie erscheinen können, aber nicht müssen. Ich vertrete Sie in allen Verfahrensschritten.
Sie haben Fragen zu einer Prüfungsentscheidung? Schildern Sie mir Ihr Anliegen.
Die Voranfrage ist kostenfrei und unverbindlich – sie ersetzt keine Rechtsberatung. Eine rechtliche Prüfung erfolgt erst in der kostenpflichtigen Erstberatung.
Ihr Anliegen
Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe. Ich stimme zu, dass meine im Kontaktformular gemachten Angaben zur Beantwortung der kostenlosen Voranfrage verarbeitet werden.
Kontakt
Verwaltungsrecht am Rathaus
Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
© 2026 Verwaltungsrecht am Rathaus Anna-Lena Kolell