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Schulrecht

Das Schulrecht regelt das Verhältnis zwischen Eltern, Schülerinnen und Schülern, Schulen, Lehrkräften und Schulbehörden. Ordnungsmaßnahmen, Nichtversetzungen, Ablehnungen eines Schulplatzes oder angefochtene Noten sind in aller Regel Verwaltungsakte und damit einer rechtlichen Überprüfung zugänglich.
Kinder sitzen auf dem Boden eines Klassenzimmers und schauen nach vorne, einige strecken die Arme.
Foto von Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Bildung öffnet Türen. Das Bildungsrecht bestimmt, welche – und unter welchen Bedingungen. Was dabei auf dem Spiel steht: Es geht um Lebenszeit, um Chancen und um Wege, die sich nicht beliebig verschieben lassen. Bildungsrechtliche Entscheidungen werden oft hingenommen, weil Betroffene nicht wissen, dass sie angreifbar sind. Frühzeitige Beratung kann in diesen Fällen den entscheidenden Unterschied machen. Wer zu mir kommt, bekommt zuerst eine ehrliche Einschätzung: Ist der Fall aussichtsreich, was braucht es – und was nicht. Danach entscheiden wir gemeinsam.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Typische Fälle im Schulrecht

Ordnungsmaßnahmen

Schulverweis, Unterrichtsausschluss, Überweisung an eine andere Schule oder die angedrohte Entlassung sind Verwaltungsakte. Sie sind mit Widerspruch und Klage angreifbar, wenn sie rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.

Nichtversetzung & Querversetzung

Entscheidungen über Nichtversetzung oder einen Schulartwechsel (häufig „Querversetzung“) können mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. Überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler, die Gleichbehandlung in der Notengebung und die Einhaltung der Versetzungsordnungen der Länder.

Schulaufnahme & Schulwechsel

Wird die Aufnahme an einer Wunschschule oder ein Schulwechsel abgelehnt, lässt sich die Entscheidung mit Widerspruch und Klage – gegebenenfalls auch im Eilverfahren als Schulplatzklage (Kapazitätsklage) – überprüfen.
So läuft eine Schulplatzklage

Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion

Bei Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und bei Entscheidungen über den Lernort (Regelschule oder Förderzentrum) haben Eltern klare Beteiligungsrechte. Die Feststellung und die Zuweisungsentscheidung lassen sich rechtlich überprüfen.

Schulische Prüfungsentscheidungen

Noten und Prüfungsentscheidungen unterliegen besonderen rechtlichen Maßstäben: Gerichte überprüfen Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt – etwa auf Verfahrensfehler, auf die Einhaltung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe und auf Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist häufig ein Überdenkensverfahren vorgeschaltet.

Erziehungsmaßnahmen & Verwarnungen

Erziehungsmaßnahmen wie Tadel oder Verweis sind pädagogische Maßnahmen und regelmäßig keine Verwaltungsakte; Ordnungsmaßnahmen wie der Schulverweis sind es. Die richtige rechtliche Einordnung entscheidet über den Rechtsweg und ist häufig Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
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Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Schulrecht in Schleswig-Holstein und Hamburg

Im Schulrecht gelten die landesrechtlichen Schulgesetze und Ausführungsverordnungen. In Schleswig-Holstein ist insbesondere das Schulgesetz (SchulG SH) maßgeblich, in Hamburg das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG). Beide Gesetze regeln Aufnahme und Wechsel, Leistungsbewertung, sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – jeweils mit eigenen Besonderheiten, etwa bei der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen. Ich berate Sie in beiden Rechtsordnungen und bin mit den zuständigen Schulbehörden in Kiel, Hamburg und im Kreis Stormarn vertraut.

Fristen im Schulrecht

Für den Widerspruch gegen schulische Verwaltungsakte – etwa einen Schulverweis oder die Nichtversetzung – gilt grundsätzlich die Monatsfrist nach § 70 VwGO ab Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Daneben können – je nach Bundesland und Verfahren – kürzere Fristen gelten, etwa in Prüfungsordnungen oder bei schulinternen Beschwerden. Bei sofort vollziehbaren Maßnahmen (z. B. Schulverweis) läuft zusätzlich die Zeit für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO). Sprechen Sie mich deshalb möglichst frühzeitig an.

Eilrechtsschutz – wenn Eile geboten ist

Bei sofort wirksamen Maßnahmen wie einem Schulverweis oder einer versagten Schulaufnahme können Sie beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragen: die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Gerichte entscheiden in solchen Verfahren regelmäßig binnen Tagen bis weniger Wochen. Sprechen Sie mich deshalb unmittelbar nach Zugang der Entscheidung an.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert ein Schulrechtsverfahren?
Wie hoch sind die Kosten für eine Beratung?
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung (RSV) die Kosten?
Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?
Kann mein Kind während des Verfahrens weiter zur Schule gehen?
Was ist der Unterschied zwischen Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmaßnahmen?
Teilen Sie mir Ihr Anliegen mit
Die Voranfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie dient einer ersten Einschätzung; eine rechtliche Prüfung erfolgt erst in der kostenpflichtigen Erstberatung.
Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Telefonisch erreichbar unter +49 4102 516 00.
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Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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