Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und erlaubnispflichtigen Gewerben. Während für viele Tätigkeiten eine einfache Gewerbeanmeldung genügt, erfordern bestimmte Branchen eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis. Dazu gehören unter anderem das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO), die Tätigkeiten von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern(§ 34cGewO), die Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO) und das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO).
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind je nach Erlaubnistyp unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und häufig der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder besonderer Sachkunde. Ich unterstütze Sie bei der Identifikation der einschlägigen Pflichten und der effizienten Antragstellung.