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Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis

Die Aufnahme eines Gewerbes ist in Deutschland grundsätzlich frei. Doch in vielen Branchen greifen Erlaubnispflichten, Zuverlässigkeitsprüfungen und Sachkundenachweise. Ob Bewachungsgewerbe, Makler, Finanzanlagenvermittler oder Pfandleiher - ich unterstütze Sie dabei, die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.
Wartezimmer mit mehreren Reihen grauer Stühle, einem Bildschirm mit Wartezeiten und großen Fenstern.
Foto von Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen wirtschaftliche Tätigkeit erlaubt ist. Es betrifft Unternehmer und Selbstständige überall dort, wo Behörden über Zulassungen, Auflagen oder Untersagungen entscheiden – und damit unmittelbar in die unternehmerische Freiheit eingreifen. Vor meiner Kanzleigründung war ich im Öffentlichen Sektor einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig und habe Ministerien sowie Behörden in verwaltungsrechtlichen Fragen beraten. Ich kenne die Perspektive, aus der behördliche Entscheidungen entstehen – und wo sie rechtlich nicht tragen.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Meine Leistungen für Sie

Prüfung der Erlaubnispflicht

Klärung, ob Ihr geplantes Gewerbe anzeige- oder erlaubnispflichtig ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Antragsvorbereitung & -begleitung

Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen, Formulierung der Anträge und Begleitung im Genehmigungsverfahren.

Widerspruch bei Ablehnung

Anfechtung ablehnender Bescheide und Vertretung Ihres Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Ihr Anliegen ist nicht dabei?

Ich berate umfassend zu allen Themen im Gewerberecht! Schildern Sie mir ihr Anliegen, ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
01

Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
02

Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Wann ist eine besondere Gewerbeerlaubnis erforderlich?

Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und erlaubnispflichtigen Gewerben. Während für viele Tätigkeiten eine einfache Gewerbeanmeldung genügt, erfordern bestimmte Branchen eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis. Dazu gehören unter anderem das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO), die Tätigkeiten von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern(§ 34cGewO), die Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO) und das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO). Die Voraussetzungen für die Erteilung sind je nach Erlaubnistyp unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und häufig der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder besonderer Sachkunde. Ich unterstütze Sie bei der Identifikation der einschlägigen Pflichten und der effizienten Antragstellung.
Betreiben Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage?
Für bestimmte Gewerbebetriebe genügt die gewerberechtliche Erlaubnis allein nicht. Anlagen, die Lärm, Gerüche oder Schadstoffe emittieren — etwa Produktionsbetriebe, Lackierereien oder bestimmte Lager — benötigen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das BImSchG-Verfahren ist aufwendiger als eine Gewerbeerlaubnis und umfasst häufig eine Öffentlichkeitsbeteiligung sowie gutachterliche Prüfungen.

Was tun bei Ablehnung der Gewerbeerlaubnis?

Wird Ihr Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis abgelehnt, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Die Behörde muss die Ablehnung begründen, und häufig lassen sich die Ablehnungsgründe ausräumen - etwa durch ergänzende Nachweise oder die Beseitigung von Zuverlässigkeitsbedenken. Ich prüfe Ihren Bescheid und vertrete Ihren Anspruch im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Teilen Sie mir Ihr Anliegen mit
Die Voranfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie dient einer ersten Einschätzung; eine rechtliche Prüfung erfolgt erst in der kostenpflichtigen Erstberatung.
Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Telefonisch erreichbar unter +49 4102 516 00.
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Verwaltungsrecht am Rathaus
Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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