Der „Baustopp" ist der praktische Ausdruck für eine Baueinstellungs- oder Stilllegungsverfügung: ein bauaufsichtlicher Verwaltungsakt, mit dem die Behörde die sofortige Einstellung der laufenden Bauarbeiten anordnet. Rechtsgrundlage ist die jeweilige Landesbauordnung – in Schleswig-Holstein § 79 BauO SH, in anderen Bundesländern inhaltsgleiche Regelungen.
Die Bauaufsicht kann eine Baueinstellung anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Neben dem reinen Einstellungsgebot enthält die Vorschrift regelmäßig die Befugnis zur Versiegelung der Baustelle und zur Sicherstellung von Geräten und Baustoffen – die Baueinstellung ist damit eines der schärfsten bauaufsichtlichen Einschreitinstrumente.
Tatbestandlich genügt ein objektiver Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften; ein Verschulden des Bauherrn ist nicht erforderlich. Auf der Rechtsfolgenseite steht der Behörde Ermessen zu – zu prüfen sind insbesondere Auswahlermessen und Verhältnismäßigkeit, etwa mit Blick auf mildere Mittel wie eine Teileinstellung oder konkrete Auflagen.