Viele Bauträgerprojekte – besonders im Bestand, bei Baulückenbebauung oder Umnutzungen – werden nicht über ein eigenes Bebauungsplanverfahren, sondern auf Grundlage eines bestehenden Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder ausnahmsweise im Außenbereich nach § 35 BauGB genehmigt. Das eigentliche Verfahren ist dann die Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung.
§ 34 BauGB – Einfügen in die nähere Umgebung
Im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 BauGB ist der Zugangsweg für die meisten Bauträgerprojekte außerhalb eines eigenen Planverfahrens – Abgrenzung der „näheren Umgebung" und Bewertung des Maßes bieten regelmäßig Argumentationsspielraum, den Bauträger in der Antragsbegründung systematisch nutzen sollten.
§ 35 BauGB und § 31 BauGB – Außenbereich, Ausnahmen, Befreiungen
Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig, sonstige Vorhaben nur, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Relevant sind die Privilegierungstatbestände, die Begünstigungen nach § 35 Abs. 4 BauGB und die Abgrenzung zum Innenbereich. Nach § 31 BauGB sind Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässig, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind – die Begründung der Befreiung entscheidet über die spätere Bestandskraft der Baugenehmigung.
Verfahrensarten und Nutzungsänderung
Die Landesbauordnungen kennen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, die Genehmigungsfreistellung, den Bauvorbescheid und die Teilbaugenehmigung. Die Wahl der Verfahrensart bestimmt, wie tief die Behörde prüft, wie schnell das Verfahren läuft und welche Angriffsfläche für Nachbarrechtsbehelfe entsteht. Nutzungsänderungen – etwa von Gewerbe zu Wohnen – sind ein eigenständiger Genehmigungstatbestand; Stellplatzanforderungen, Immissionsschutz und Brandschutz sind dabei gesondert zu prüfen.
Nachbarrechtsbehelfe und Vollzug
Baugenehmigungen können von Nachbarn angefochten werden. Weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, führen die entscheidenden Auseinandersetzungen regelmäßig über den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO. Umgekehrt können Baueinstellungen und Beseitigungsanordnungen der Behörde mit Widerspruch und Eilantrag angegriffen werden – in beiden Richtungen ist der Zeitpunkt der verfahrensrechtlichen Reaktion entscheidend.