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Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht bestimmt, was auf einem Grundstück gebaut, genutzt und verändert werden darf. Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Ahrensburg berate und vertrete ich Bauherrinnen und Bauherren, Bauträger, Grundstückseigentümer und Nachbarinnen und Nachbarn im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht — vom Bauantrag über Widerspruch und einstweiligen Rechtsschutz bis zur verwaltungsgerichtlichen Klage. Bundesweit.
Drei Arbeiter decken ein Hausdach mit schwarzen Ziegeln, während ein Kran Baumaterial liefert.
Foto von Anna-Lena Kolell

Ihre Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Baurecht berührt, was Menschen planen und was der Staat erlaubt. Dazwischen liegt oft mehr Spielraum, als Behörden erkennen lassen – und manchmal weniger, als Bauherren hoffen. Vor der Gründung meiner Kanzlei habe ich die öffentliche Hand in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten beraten, Ministerien ebenso wie nachgeordnete Behörden. Diese Perspektive hilft mir heute: Ich erkenne, wo eine Entscheidung den baurechtlichen Vorgaben nicht standhält – und wo ein Kompromiss möglich ist.
Anna-Lena Kolell
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Themenschwerpunkte im öffentlichen Baurecht

Wählen Sie Ihr Thema – jede Seite bietet konkrete Informationen und den direkten Weg zur Voranfrage.

Baugenehmigung abgelehnt

Die Bauaufsicht hat Ihren Bauantrag ganz oder teilweise abgelehnt. Für Widerspruch oder — wo das Vorverfahren entfällt — Klage gilt grundsätzlich eine Monatsfrist ab Bekanntgabe.

Baustopp anfechten

Die Bauaufsicht hat Ihre Baustelle stillgelegt. Gegen den Einstellungsbescheid sind Widerspruch und — bei Anordnung der sofortigen Vollziehung — ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Wegen der wirtschaftlichen Folgen ist zeitnahes Handeln geboten.

Abrissanordnung anfechten

Die Bauaufsicht verlangt die Beseitigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Geprüft wird, ob die Anlage formell (ohne Genehmigung errichtet) und materiell (nicht genehmigungsfähig) illegal ist und ob die Anordnung verhältnismäßig ist; zusätzlich: Bestandsschutz und Duldungszusagen.

Nachbarwiderspruch abwehren

Sie haben die Baugenehmigung erhalten, eine Nachbarin oder ein Nachbar legt Widerspruch ein oder beantragt Eilrechtsschutz. Gegen die Baugenehmigung entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 212a BauGB); geprüft werden vor allem drittschützende Normen, Gebietserhaltung und das Rücksichtnahmegebot

Nutzungsänderung

Sie wollen die Nutzung eines Gebäudes ändern (z. B. Gewerbe → Wohnen, Wohnen → Ferienwohnung) oder haben einen Ablehnungsbescheid erhalten. Nutzungsänderungen sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB; sie sind häufig genehmigungspflichtig (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht).

Erschließungsbeiträge

Die Gemeinde fordert Beiträge für Erschließungsanlagen (§§ 127 ff. BauGB). Geprüft werden insbesondere die tatsächliche Erstherstellung, der umlagefähige Aufwand (§ 128 BauGB, 90-%-Regel § 129 BauGB), die Abrechnungsweise und die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO i. V. m. Landesrecht; Höchstgrenze nach BVerfG 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08)

Ihr Anliegen ist nicht dabei?

Ich berate umfassend zu allen Themen im öffentlichen Baurecht! Schildern Sie mir ihr Anliegen, ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

Ihr Weg zur Vertretung

Von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.
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Kostenlose Voranfrage

Sie teilen mir Ihr Anliegen mit – per Kontaktformular, telefonisch oder per E-Mail. Die Voranfrage dient der Kontaktaufnahme sowie der ersten Orientierung über den weiteren Verfahrensablauf. Sie ist kostenlos und unverbindlich; eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden.
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Erstberatung & Mandatserteilung

Auf Wunsch erfolgt eine kostenpflichtige Erstberatung gemäß § 34 RVG (bei Verbrauchern der Höhe nach auf 190 € netto begrenzt). Bei Erteilung des Mandats erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung gemäß § 3a RVG.
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Vertretung

Nach Mandatserteilung vertrete ich Sie gegenüber der zuständigen Behörde, im Vor- und Widerspruchsverfahren sowie vor Gericht. Über jeden Verfahrensschritt werden Sie zeitnah unterrichtet; die gesamte Korrespondenz führe ich in Ihrem Namen.

Was ist öffentliches Baurecht?

Das öffentliche Baurecht regelt das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Staat bei der baulichen Nutzung von Grundstücken und schützt zugleich die Rechte Dritter (insbesondere Nachbarschaft). Es gliedert sich in zwei Bereiche:
Das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) regelt, was wo gebaut werden darf: Bauleitplanung (Flächennutzungsplan als vorbereitender und Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, § 8 BauGB), Zulässigkeit im beplanten (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung) regelt, wie gebaut werden darf: Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit, Rettungswege, Barrierefreiheit. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Bundesland. Behörden irren sich – bei der Ablehnung von Anträgen, bei der Festsetzung von Beiträgen, bei der Anordnung von Maßnahmen. Das Verwaltungsrecht gibt Ihnen das Recht, dagegen vorzugehen. Wichtig: Die Erstellung von Bauantragsunterlagen erfordert in der Regel einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Planer. Ich berate und vertrete Sie im Verfahren, bei Ablehnungen im Widerspruchsverfahren und vor Gericht – die bauliche Planung liegt beim Architekten. Auf dieser Seite finden Sie alle Themenbereiche, in denen ich Sie vertreten kann.

Wichtige Fristen im Baurecht

Widerspruch

1 Monat

ab Zustellung des Bescheids (§ 70 Abs. 1 VwGO); es sei denn das Widerspruchsverfahren ist abgeschafft.
Klage

1 Monat

nach Zustellung des (Widerspruchs)-bescheids (§ 74 Abs. 1 S. VwGO); wo das Widerspruchsverfahren entfällt, ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Fehlt oder ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Erschließungsbeiträge

1 Monat (+ Verjährung prüfen)

ab Zustellung des Beitragsbescheids; zusätzlich sind die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften) und die verfassungsrechtliche Höchstgrenze (BVerfG 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08) zu prüfen
Hinweis: Das Widerspruchsverfahren ist in mehreren Bundesländern eingeschränkt, u. a. in Hamburg, Nordrhein-Westfalen (weitgehend), Niedersachsen (überwiegend) und Bayern (optional). Dort kann unmittelbar Klage erhoben werden.

Eilrechtsschutz im Baurecht

Viele bauaufsichtliche Entscheidungen sind sofort vollziehbar, wie zum Beispiel ein Baustopp, eine Beseitigungsanordnung oder eine Nutzungsuntersagung. In solchen Fällen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Hier sind die zwei Möglichkeiten:
  • Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, wenn Bescheide für sofort vollziehbar erklärt wurden oder kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
  • Nach § 123 VwGO kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, wenn eine behördliche Handlung gewünscht wird, wie zum Beispiel die vorläufige Duldung einer Nutzung oder die Herausgabe von Akten.
Gerichte entscheiden in solchen Verfahren üblicherweise innerhalb weniger Tage bis Wochen. Besonders bei einem Baustopp oder einer Beseitigungsanordnung ist dieser Eilrechtsschutz ein entscheidendes Mittel.

Häufig gestellte Fragen

Was ist öffentliches Baurecht genau?
Kann ich gegen einen Bebauungsplan vorgehen, wenn er mein Bauvorhaben blockiert?
Vertreten Sie auch vor Zivilgerichten?
Arbeiten Sie bundesweit?
Was kostet eine Beratung?
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
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Rechtsanwältin Anna-Lena Kolell Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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