Das öffentliche Baurecht regelt das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Staat bei der baulichen Nutzung von Grundstücken und schützt zugleich die Rechte Dritter (insbesondere Nachbarschaft). Es gliedert sich in zwei Bereiche:
Das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) regelt, was wo gebaut werden darf: Bauleitplanung (Flächennutzungsplan als vorbereitender und Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, § 8 BauGB), Zulässigkeit im beplanten (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung) regelt, wie gebaut werden darf: Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit, Rettungswege, Barrierefreiheit. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Bundesland.
Behörden irren sich – bei der Ablehnung von Anträgen, bei der Festsetzung von Beiträgen, bei der Anordnung von Maßnahmen. Das Verwaltungsrecht gibt Ihnen das Recht, dagegen vorzugehen.
Wichtig: Die Erstellung von Bauantragsunterlagen erfordert in der Regel einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Planer. Ich berate und vertrete Sie im Verfahren, bei Ablehnungen im Widerspruchsverfahren und vor Gericht – die bauliche Planung liegt beim Architekten.
Auf dieser Seite finden Sie alle Themenbereiche, in denen ich Sie vertreten kann.